Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

143 
13. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 15. Juni 1880. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Instandhaltung der Familienregister und die 
Mittheilungen über Personenstandsänderungen. Vom 2. Juni 1880. — Bekanntmachung der Civilkammer des 
Landgerichts Heilbronn, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn Georg Astolph von Cotta zu Hipfel- 
hof über seinen sämmtlichen Liegenschaftsbesitz auf Markung Hipfelhof errichteten Familienstatuts. Vom 
28. Mai 1880. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Instandhaltung der Familien- 
register und die Mittheilungen über Personenstandsänderungen. Vom 2. Juni 1880. 
An Stelle des §. 8 der Ministerial-Verfügung vom 26. Februar 1876, betreffend 
die Fortführung der Familienregister (Reg. Blatt S. 69), wird mit Höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
In das Familienregister ist jede reichsangehörige Familie, welche sich in der 
Gemeinde dauernd niedergelassen hat, aufzunehmen, sobald der Standesbeamte von deren 
Niederlassung Kenntniß erhalten hat. 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift werden begriffen Verehelichte und ver- 
ehelicht Gewesene mit oder ohne Kinder, — nicht aber sonstige Personen, auch wenn sie 
für sich allein oder mit Andern zusammen einen eigenen Haushalt führen. 
Als zu der Familie gehörend gelten auch die nicht am Niederlassungsort des Fa- 
milienhaupts wohnenden noch nicht verehelichten Familienglieder, mögen sie an ihrem 
Wohnort einen eigenen Haushalt haben oder nicht.
	        
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