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Uebereinkunft
zwischen Deutschland und Belgien wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen.
Vom 22. April 1880.
Die Kaiserlich deutsche Regierung und die Königlich belgische Regierung haben zum
Zwecke einer weiteren provisorischen Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Deutsch-
land und Belgien nachstehende Uebereinkunft getroffen:
Artikel I.
Der Handelsvertrag vom 22. Mai 1865 soll für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis
30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleiben, daß diese Verlängerung sich
nicht auf die bereits außer Kraft gesetzten Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8 des
Vertrages erstreckt.
Artikel II.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden und die Ratifikationsurkunden
sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen vor-
stehende Uebereinkunft in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 22. April 1880.
(L. S.) v. Philpsborn.
(L. S.) Nothomb.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ra-
tifikationsurkunden hat stattgefunden.
Die am 5. Juni 1880 zu Berlin ausgegebene Nummer 12 des Reichsgesetzblattes enthält:
Gesetz, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemein-
gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 31. Mai 1880.
Bekanntmachung über den Beitritt des Fürstenthums Serbien zu der internationalen Uebereinkunft
vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Vom 31. Mai 1880.
Die am 18. Juni 1880 ausgegebene Nummer 13 des Reichsgesetzblattes enthält:
Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1879/80. Vom 30. Mai 1880.