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Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
Gefetzesvorschrift.
àa. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine.
IV. Zu IV. Zu IV.
8. 699 Abs. 1 der C. PO.
„Soll die Zwangs-
vollstreckung gegen eine
dem aktiven * oder
der aktiven Marine an-
gehörende Person des
Soldatenstandes in
Kasernen und an-
deren militäri-
schen Dienstgebäu-
den oder auf Kriegs-
fahrzeugen erfolgen, so
bat aufalntrag des Gläu-
igers das Vollstreckungs-
gericht die zuständige
ilitärbehörde um die
Zwangsvollstreckung zu
ersuchen."
§. 793 der C.P.O.
„Soll die Haft (we-
gen Nichterscheinens zur
eistung des Offenbar=
ungseides oder unbegrün-
deter Verweigerung des-
selben) „gegen eine dem
aktiven Feere oder der
aktiven Marine angehö-
rende Militärperson
vollstreckt werden, so hat
das Gericht die vorgesezte
Militärbehörde um die
Vollstreckung zu ersu-
chen.“
1. Hinsichtlich solcher Dienstge-
bäude, welche ausschließlich
einem Truppentheile oder ei-
ner, einem militärischen Chef
unterstellten Anstalt zur Be-
nutzung überwiesen sind, der
betreffende Kommandeur be-
ziehungsw. militärische Chef;
2. hinsichtlich der übrigen Dienst-
gebäude der Gouverneur, Kom-
mandant oder Garnisonälteste
des Garnisonortes.
Zu V.
Derjenige Militärbefehlsha-
ber, welchem über die betreffende
Militärperson die Gerichtsbarkeit
und, wenn die Militärperson zu
den Unteroffizieren oder Gemeinen
gehört, die niedere Gerichtsbarkeit
zusteht;
in Bayern derjenige Kom-
mandant, welcher Vorstand des
gegen die betreffende Militärper=
son zuständigen Militär-Unter-
gerichts ist;
in Württemberg derje-
nige Militärbefehlshaber, welchem
über die betreffende Militärperson
die Gerichtsbarkeit zusteht.
1. Hinsichtlich solcher Dienstge-
äude, welche ausschließlich
einem Marinetheile oder ei-
ner, einem militärischen Chef
unterstellten Anstalt zur Be-
nutzung überwiesen sind, der
betreffende Kommandeur be-
ziehungsw. militärische Chef;
2. hinsichtlich der übrigen Dienst-
gebäude der Marine-Stations-
Chef, Kommandant oder Gar-
nisonälteste;
3. hinsichtlich der in Dienst ge—
stellten Schiffe und Fahrzeuge
der Kommandant, hinsichtlich
der nicht in Dienst gestellten
der Ober-Werftdirektor.
Zu V.
Derjenige Befehlshaber, wel-
chem über die betreffende Mili-
tärperson die Gerichtsbarkeit und,
wenn die Militärperson zu den
Unteroffizieren oder Gemeinen ge-
hört, die niedere Gerichtsbarkeit
zusteht.