Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
Gefetzesvorschrift. 
àa. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. 
IV. Zu IV. Zu IV. 
8. 699 Abs. 1 der C. PO. 
„Soll die Zwangs- 
vollstreckung gegen eine 
dem aktiven * oder 
der aktiven Marine an- 
gehörende Person des 
Soldatenstandes in 
Kasernen und an- 
deren militäri- 
schen Dienstgebäu- 
den oder auf Kriegs- 
fahrzeugen erfolgen, so 
bat aufalntrag des Gläu- 
igers das Vollstreckungs- 
gericht die zuständige 
ilitärbehörde um die 
Zwangsvollstreckung zu 
ersuchen." 
§. 793 der C.P.O. 
„Soll die Haft (we- 
gen Nichterscheinens zur 
eistung des Offenbar= 
ungseides oder unbegrün- 
deter Verweigerung des- 
selben) „gegen eine dem 
aktiven Feere oder der 
aktiven Marine angehö- 
rende Militärperson 
vollstreckt werden, so hat 
das Gericht die vorgesezte 
Militärbehörde um die 
Vollstreckung zu ersu- 
chen.“ 
  
1. Hinsichtlich solcher Dienstge- 
bäude, welche ausschließlich 
einem Truppentheile oder ei- 
ner, einem militärischen Chef 
unterstellten Anstalt zur Be- 
nutzung überwiesen sind, der 
betreffende Kommandeur be- 
ziehungsw. militärische Chef; 
2. hinsichtlich der übrigen Dienst- 
gebäude der Gouverneur, Kom- 
mandant oder Garnisonälteste 
des Garnisonortes. 
Zu V. 
Derjenige Militärbefehlsha- 
ber, welchem über die betreffende 
Militärperson die Gerichtsbarkeit 
und, wenn die Militärperson zu 
den Unteroffizieren oder Gemeinen 
gehört, die niedere Gerichtsbarkeit 
zusteht; 
in Bayern derjenige Kom- 
mandant, welcher Vorstand des 
gegen die betreffende Militärper= 
son zuständigen Militär-Unter- 
gerichts ist; 
in Württemberg derje- 
nige Militärbefehlshaber, welchem 
über die betreffende Militärperson 
die Gerichtsbarkeit zusteht. 
  
1. Hinsichtlich solcher Dienstge- 
äude, welche ausschließlich 
einem Marinetheile oder ei- 
ner, einem militärischen Chef 
unterstellten Anstalt zur Be- 
nutzung überwiesen sind, der 
betreffende Kommandeur be- 
ziehungsw. militärische Chef; 
2. hinsichtlich der übrigen Dienst- 
gebäude der Marine-Stations- 
Chef, Kommandant oder Gar- 
nisonälteste; 
3. hinsichtlich der in Dienst ge— 
stellten Schiffe und Fahrzeuge 
der Kommandant, hinsichtlich 
der nicht in Dienst gestellten 
der Ober-Werftdirektor. 
Zu V. 
Derjenige Befehlshaber, wel- 
chem über die betreffende Mili- 
tärperson die Gerichtsbarkeit und, 
wenn die Militärperson zu den 
Unteroffizieren oder Gemeinen ge- 
hört, die niedere Gerichtsbarkeit 
zusteht.
	        
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