Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

  
182 
  
  
  
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: 
  
  
  
Gesetzesvorschrift. 
a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. 
VI. Zu Vl. Zu VI. 
§§. 98 Abs. 4, 105 Abf. 4 Wie zu IV. Wie zu IV. 
der Str. P.O. 
„Beschlagnahmen und 
Durchsuchungen in mili- 
tärischen Dienstgebäuden, 
zu welchen auch Kriegs- 
fahrzeuge gehören, erfol- 
gen durch Ersuchen der 
Militärbehörde und auf 
Verlangen der Civilbe= 
hörde (Richter, Staats- 
anwalt) unter deren Mit- 
wirkung 
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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