Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

183 
19. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 20. Juli 1880. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schul- 
wesens und der Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Beamten und 
Funktionäre. Vom 12. Juli 1880. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die vollstreckbaren Unter- 
pfandsurkunden. Vom 12. Juli 1880. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, der answärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen- 
und Schulwesens und der Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Beirathsanzeige nicht verpflichteten 
LBeamten und Funktionäre. Vom 12. Juli 1880. 
Auf Grund des Art. 7 Abs. 3 und des Art. 118 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein- 
und Realschulen (Reg. Blatt S. 211) wird mit Höchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät vom 5. Juli 1880 verfügt: 
S. 1. 
Zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei der vorgesetzten Dienst- 
behörde sind in allen Departements von den unter Art. 118 des Beamtengesetzes 
fallenden Personen nicht verbunden: 
a) diejenigen, deren Amt lediglich ein Ehrenamt ist; 
b) diejenigen, welche nur zeitweise zu Dienstleistungen berufen werden und hiefür keinen 
ständigen Gehalt beziehen, mag ihre Funktion auf der Wahl durch eine Körper- 
schaft oder, wie bei Schätzern und anderen Sachverständigen, bei Dolmetschern, 
Oberamtsgeometern 2c. auf Bestellung durch eine Staatsbehörde beruhen;
	        
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