Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

11. 
12. 
13. 
§. 23. 
207 
Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere 
a) des Ersatz-Reserve-Passes, 
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit 
des Ersatz-Refervisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Tragung der 
Rosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten 
ebung, 
I) eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, 
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr-Bezirks- 
Kommando einzusenden. 
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines Berech- 
tigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch Vorlage ei- 
nes den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst 
führenden Schulzeugnisses, 
Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr-Bezirks-Komman- 
deur nach Maßgabe der im §. 90 der E. O. niedergelegten Grundsätze, und ertheilt 
derselbe, sofern er kein Bedenken hat, unter Eintragung auf den Ersatz-Reserve-Schein 
die nur für das Kalenderjahr der Ueberweisung zulässige Berechtigung. Auf Be- 
schwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs ent- 
scheidet die Ober-Ersatz-Kommission. E. O. 8. 2. 4. 
Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes ist auf demselben zu 
vermerken. · 
Uebungspflichtige ErsetzReseristen unterstehen in Bezug auf Auswanderungs-Erlaub- 
niß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einberufungsbefehls 
sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten 
und Wehrleute geltenden Vorschriften (§. 7. u und 1.). 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 8. 
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz-Reserve- 
Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als erfolgt, nachdem 
die Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Aufforderung zur Gestellung 
ergangen ist. 
#s und ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals 
ist im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär-Charge, Waffengat- 
tung, Jahresklasse und Aufenthaltsort“ angebenden Gesammt-Liste und einer Beschei- 
nigung über die Anstellung im Eisenbahn-Dienst für jeden einzelnen nach Schema C, 
durch die Bahnverwaltungen bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos zu beantragen. 
Die verfügte Zurückstellung wird auf dieser Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 
1. Dezember des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Die Bescheinigung geht demnächst an die Bahnverwaltung zurück. 
  
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