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des Oberamtsbezirks Ravensburg und der Stadt Reutlingen erledigt sind, wird auf
Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme von Neuwahlen für die
genannten Oberamtsbezirke und die Stadt Reutlingen angeordnet und Nachstehendes
verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes
oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen, dagegen
in Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 die
zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten hie-
von auszuschließen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Aufruf
der Wahlberechtigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern
in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens in zehn Tagen, von dem Erscheinen gegen-
wärtiger Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 21. Okto-
ber d. J. vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums
von sechs Tagen also bis 27. Oktober einschließlich auf dem Rathhaus zur allge-
meinen Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die
Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Späte-
stens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlaus-
schreibens, also am 1. November d. Is. haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten
nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
4) Die Wahl ist genau dreißig Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung
im Regierungsblatt, also
am Mittwoch den 10. November 1880
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen und wenn möglich an diesem
Tage, jedenfalls aber am 11. November zu beendigen.