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S. 79), sowie des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes vom 14. März
1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung vom 30. März 1875 Art. 1
(Reg. Blatt S. 164) will man, im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand—
versicherungskasse und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre
nach dem Antrag des Verwaltungsraths der Gebäudebrandversicherungsanstalt die Umlage
für das nächste Kalenderjahr in der Weise bestimmt haben, daß bei den Gebäuden der
dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Beitrags
in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 8. 120)
der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
neun Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August
des nächsten Jahres an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu sorgen
und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. März des nächsten Jahres
an den Verwaltungsrath einzusenden.
Stuttgart, den 22. November 1880.
Sick.
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend das Maß- und Gewichtswesen.
Vom 3. Dezember 1880.
Die im Centralblatt für das deutsche Reich, Jahrgang 1880 Nr. 43 S. 704 fg.,
enthaltene Bekanntmachung der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission in Berlin vom
6. September d. J., betreffend weitere Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom
16. Juli 1869, (Reg. Blatt 1871 Beilage zu Nr. 7) wird durch nachstehenden Abdruck
zur allgemeinen Kenntuiß gebracht.
Stuttgart, den 3. Dezember 1880.
Sick.