Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die sogenannte Einspielungs- 
stellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets in einer und derselben Lage 
zur Lothrichtung stattfindet, muß mit einem Loth (Pendelzeiger) oder einer Wasser- 
waage und dergleichen versehen sein, aus deren Einspielen jedesmal erkannt werden kann, 
daß die Waage sich bei der Anwendung in derselben Stellung zur Lothrichtung befindet, 
in welcher die Prüfung ihrer Richtigkeit stattgefunden hat. 
5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen 
keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam 
oder absichtlich Veränderungen des vorschriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht 
und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen. 
§. 2. 
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. 
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden: 
I. Gleicharmige Waagen. 
a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmigen Waagen, 
bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, so daß während 
der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüg- 
lichen Endachse verbleibt. 
b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmigen Waagen, 
bei denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei 
denen daher im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen eine 
Parallel-Führung der Belastungen erforderlich ist, um den Angriffspunkt der letzteren stets 
in einer durch die bezügliche Endachse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten. 
II. Angleicharmige Waagen 
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die 
Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (De- 
cimal= und Centesimalwaagen). 
a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleicharmigen Waa- 
gen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupthebels oder unter der 
bezüglichen Achse eines Traghebels und zwar hängend befinden, so daß während der Schwing- 
ungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse 
verbleibt. 
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen nicht die abzuwä— 
gende Last sich hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei welchen sich 
vielmehr der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden Achse befindet, und bei 
denen daher eine Parallel-Führung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schaale u. s. w.) 
erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden 
lothrechten Ebene zu erhalten. 
III. Kaufgewichtswaagen, 
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen wie bei den unter 1 und II 
aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein 1n d rnderliche 
er 
Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längeneintheilung 
Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird.
	        
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