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Beobachtung mit dem bloßen Auge erkennbar ist, daß die sogenannte Einspielungs-
stellung ihres Zeigers mit ausreichender Genauigkeit stets in einer und derselben Lage
zur Lothrichtung stattfindet, muß mit einem Loth (Pendelzeiger) oder einer Wasser-
waage und dergleichen versehen sein, aus deren Einspielen jedesmal erkannt werden kann,
daß die Waage sich bei der Anwendung in derselben Stellung zur Lothrichtung befindet,
in welcher die Prüfung ihrer Richtigkeit stattgefunden hat.
5. Die Längen der Hebelarme oder die Lage des Schwerpunktes einer Waage dürfen
keinesfalls durch Vorrichtungen korrigirbar sein, welche es ermöglichen, unachtsam
oder absichtlich Veränderungen des vorschriftsmäßigen Zustandes der Waage leicht
und schnell auszuführen und ebenso wieder zu beseitigen.
§. 2.
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen.
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden:
I. Gleicharmige Waagen.
a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmigen Waagen,
bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, so daß während
der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüg-
lichen Endachse verbleibt.
b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmigen Waagen,
bei denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei
denen daher im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen eine
Parallel-Führung der Belastungen erforderlich ist, um den Angriffspunkt der letzteren stets
in einer durch die bezügliche Endachse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.
II. Angleicharmige Waagen
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die
Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (De-
cimal= und Centesimalwaagen).
a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleicharmigen Waa-
gen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupthebels oder unter der
bezüglichen Achse eines Traghebels und zwar hängend befinden, so daß während der Schwing-
ungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse
verbleibt.
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen nicht die abzuwä—
gende Last sich hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei welchen sich
vielmehr der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden Achse befindet, und bei
denen daher eine Parallel-Führung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schaale u. s. w.)
erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden
lothrechten Ebene zu erhalten.
III. Kaufgewichtswaagen,
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen wie bei den unter 1 und II
aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein 1n d rnderliche
er
Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längeneintheilung
Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird.