Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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7.  Ist  die  Hülse  selbst  abnehmbar,  so  soll  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des  Gehänges  und  des

Laufgewichts  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg.  auf  ihr  deutlich  und  untrennbar  ange—
eben  sein.

8  Die  Hülse  darf  für  jede  Seite  des  veränderlichen  Hebelarmes  nur  eine  Ablesungsmarke
enthalten.  Ist  sie  abnehmbar,  so  darf  sie  überhaupt  nur  eine  Marke  enthalten.

9.  Ist  eine  abnehmbare  Waageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung  für
die  Last  vorhanden,  so  soll  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß  der  Ketten,  Oesen  und  Gehänge
  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg.  an  geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung  deutlich
und  untrennbar  angegeben  sein.  Abnehmbare  Vorrichtungen  dieser  Art  dürfen  nur  aus  Eisen
oder  anderen  Metallen  hergestellt  sein.

10.  Die  Einstellbarkeit  der  das  Laufgewicht  tragenden  Hülse  an  der  Skale  des  Hebelarmes
soll  eine  stetige  sein.  Kerbförmige  Einschnitte  des  letzteren  und  dergleichen  sind  daher  bei  den
einfachen  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  nicht  zulässig.

b.  Zusammengesetzte  Balken=  und  Brücken  waagen  mit  Laufgewicht
und  Skale.

11.  Bei  dieser  Gattung  von  Laufgewichts-Waagen  befindet  sich  die  Last  entweder  in  einem
Gehänge  unterhalb  der  Endachse  eines  Hebelarmes,  welcher  erst  mittelbar  durch  eine  Hebelverbindung
  auf  den  die  Laufgewichts-Einrichtungen  tragenden  Hebel  wirkt,  oder  die  Last  liegt  auf
einer  Brücke  mit  Parallelführung,  während  die  Laufgewichte  und  Skalen  sich  an  den  ersichtlichen
Stellen  des  Hebels  oder  des  Hebelsystems  befinden,  an  welchem  sonst  bei  den  gewöhnlichen  Brückenwaagen
  die  Gewichtsschaale  angebracht  ist.  Zulässig  sind  nur  solche  Waagen  beider  Arten,
welche  mindestens  für  eine  größte  Last  von  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

12.  Bei  diesen  Waagen  sind  außer  den  unter  Nr.  4  erwähnten  Einrichtungen  zwei  oder
mehrere  verschiedene  Skalen  mit  verschiedenen  Laufgewichten  neben=  oder  übereinander  zulässig.

13.  Bei  den  unter  Nr.  12  erwähnten  Einrichtungen  ist  es  zulässig,  daß  die  Einstellung
des  größten  Laufgewichts  auf  die  einer  ganzen  Anzahl  von  größeren  Gewichtseinheiten  entsprechenden
  Hebellängen  durch  kerbförmige  Einschnitte  und  dergleichen  erleichtert  und  gelichert  wird,
doch  soll  jedenfalls  außer  diesen  größeren  Abstufungen  der  Hebeleintheilung  auch  eine  Skale,
an  welcher  die  jedesmalige  Stellung  des  betreffenden  Laufgewichts  mittelst  einer  geeigneten  an
demselben  angebrachten  Marke  abgelesen  wird,  vorhanden  sein.

14.  Die  Laufgewichte  brauchen  bei  zusammengesetzten  Balken=  und  Brückenwaagen  nicht  unbedingt
  so  beschaffen  zu  sein,  daß  sie  mit  einer  Gehänge-Einrichtung  auf  einer  fest  mit  der  verschiebbaren
  Hülse  verbundenen  Schneide  ruhen,  vielmehr  sind  hier  Formen  und  Anbringungsarten
  der  Laufgewichte  zulässig,  welche  ohne  ersichtliche  gröbere  Abweichungen  die  Bedingung  erfüllen,
  daß  der  Schwerpunkt  des  Laufgewichts  nahezu  in  einer  durch  die  Mittelschneide  der  Waage
und  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden  Ebene  liegt.

15.  Die  Vorschriften  unter  2  bis  5  und  unter  11  bis  14  finden  entsprechende  Anwendung
auf  Laufgewichte  und  Skalen,  welche  nur  als  Hülfseinrichtungen  bei  anderen  Waagengattungen
dienen  (§.  2).  Bei  Einrichtungen  letzterer  Art  darf  jedoch  an  der  zur  Ablesung  der  kleinsten
Gewichtstheile  bestimmten  Skale  diejenige  Aenderung  der  Gewichtsangabe,  welche  einer  Verschiebung
  des  Laufgewichtes  um  einen  Skalentheil  entspricht,  den  Betrag  der  nach  F.  6  bei  der  Prüfung
  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  anzuwendenden  größten  Gewichtszulage  nicht  übersteigen.

8.  6.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Beim  Aichen  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zugelassenen  Waage  ist  nach  den