Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Bekanntmachung.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Re—
gierung  getroffenen  Vereinbarung  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Italien  ge—
schlossene  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember  1865  und  die  Schifffahrtskonvention  vom
14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Dezember  1880  in  Kraft.

Berlin,  den  19.  Dezember  1879.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Hofmann.

 

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Zulassung  zu  den  pharmazentischen
prüfungen.  Vom  29.  Dezember  1879.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügungen  vom  5.  April  1875  (Reg.  Blatt
S.  168),  vom  13.  Dezember  1875  (Reg.  Blatt  S.  576)  und  vom  1.  Februar  1879
(Reg.  Blatt  S.  18),  betreffend  die  Apothekerprüfungen,  wird  hiemit  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht,  daß  der  Bundesrath  unterm  5.  d.  Mts.  beschlossen  hat,  die  Ziffer  2  des
§.  3  der  Bekanntmachung  vom  1.  Februar  1879  (Reg.  Blatt  S.  18)  folgendermaßen  abzuändern:


2)  das  von  dem  nächst  vorgesetzten  Medizinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  u.  s.  w.)
in  Württemberg  Oberamtsarzt,  bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  Führung
des  Lehrlings,  sowie  darüber,  daß  der  letztere  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  —  für
den  Inhaber  eines  von  einem  deutschen  Gymnasium  oder  von  einer  im  Sinne  des
§.  90  Ziffer  22  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  (Reg.  Blatt  S.  565
Beil.  S.  51)  als  berechtigt  anerkannten  Realschule  erster  Ordnung  mit  obligatorischem
  Unterricht  im  Lateinischen  ausgestellten  Zeugnisses  der  Reife  zweijährige  —
Lehrzeit  zurückgelegt  hat,  oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablaufe  des  betreffenden
Prüfungsmonats  zurückgelegt  haben  wird.

Sodann  ist  von  dem  Bundesrath  unterm  5.  d.  Mts.  weiter  beschlossen  worden,