Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 26. 
Bei seinem ordentlichen Abgang von der Thierarzneischule erhält jeder ordentliche 
Studirende auf Verlangen ein Abgangszeugniß, in welchem die Dauer seines Aufent- 
halts an der Schule, die von ihm während des letzteren besuchten Vorträge und Uebungen, 
sowie eine Prädizirung seines sittlichen Verhaltens angegeben werden. 
Hospitanten erhalten auf Verlangen ein Frequentations zeugniß über die ein- 
zelnen Fächer, welche sie gehört haben. 
IV. NVon der Oekonomie. 
8. 27. 
Die ökonomische Verwaltung der Schule wird, unter der Leitung des Vorstands, 
durch einen auf den Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens von 
Seiner Königlichen Majestät ernannten Kassier und durch einen Hausverwalter 
beziehungsweise Unterrechner besorgt, welchen hierüber besondere Dienstinstruktionen 
ertheilt sind. 
§. 28. 
Das Areal der Schule mit sämmtlichen Gebäuden derselben, ferner das gesammte 
Mobiliar mit Einschluß der Geräthschaften in den Ställen und in der Schmiede, end- 
lich sämmtliche Natural= und Materialvorräthe bei der Schule stehen unter der nächsten 
Aufsicht, beziehungsweise in Verwahrung des Hausverwalters. 
8. 29. 
Zu Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit in allen Theilen der Anstalt, sowie 
zur Vornahme der Heizung und Beleuchtung der verschiedenen Räumlichkeiten derselben 
ist ein Hausdiener angestellt, welcher auch in der Anatomie Dienste zu leisten hat. 
Zu anderen Verrichtungen in der Anstalt, wie Besorgung der Fütterung in den 
Krankenställen, Dienstleistungen in der Schmiede 2c., ist eine angemessene Zahl niederer 
Diener angestellt. · 
8. 30. 
Ueber die in Verwahrung des Hausverwalters befindlichen Mobilien und Vorräthe 
der Anstalt, sowie über die Sammlung von Instrumenten und Apparaten wird am Ende 
eines jeden Rechnungsjahrs, über die sonstigen, in nächster Aufsicht, beziehungsweise 
Verwahrung der Lehrer stehenden Sammlungen (von Büchern, Präparaten 2c.) alle drei 
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