Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

62

Jahre  durch  einen  vom  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  abzuordnenden  Beamten
  ein  Sturz  abgehalten,  welchem  der  Kassier  der  Anstalt  anzuwohnen  hat.

8.  31.

Die  Besorgung  und  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  Anstalt,
sowie  die  Führung  der  Kasse  derselben  geschieht  durch  den  Kassier  unter  Mitwirkung  des
Unterrechners.

8.  32.

Die  bei  der  Unterhaltung  der  Thierarzneischule  erwachsenden  Ausgaben  werden  theils

durch  ihre  eigenen  Einnahmen,  theils  durch  einen  Zuschuß  der  Staatskasse  bestritten.

8.  33.

Eigene  Einnahmen  hat  die  Anstalt:

1)  durch  den  Ertrag  aus  ihrem  Vermögen  (Pacht  und  Naturalerlös  aus  ihren  Gütern,

Erlös  aus  verkauften  Materialien  2c.),

2)  durch  den  Betrieb  ihrer  praktischen  Institute  und  zwar:

a)  aus  den  Krankenställen  —  für  die  Verpflegung  fremder  Thiere,  nebst  dem
Erlös  aus  verkauftem  Dünger,

b)  aus  der  Apotheke  —  für  die  bei  der  konsultatorischen  Behandlung  kranker
Thiere  abgegebenen  Medikamente,

c)  aus  der  Anatomie  und  Klinik  —  für  verkaufte  Thierkadaver  2c.

d)  aus  der  Schmiede  —  für  die  Aufschlagung  von  alten  und  neuen  Hufeisen  in
der  Anstalt  und  für  den  Verkauf  neu  gefertigter  Hufeisen  nach  auswärts,  sowie
  für  Arbeiten  an  den  Gebäuden  und  der  Umzäunung,  welche  in  der  Schmiede
gemacht  werden.

3)  Durch  die  von  den  ordentlichen  Studirenden  und  Hospitanten  zu  entrichtenden

Unterrichtsgelder.

8.  34.

Ist  die  Behandlung  eines  kranken  Thieres  für  die  Studirenden  an  der  Schule  besonders
  lehrreich  und  nutzbringend  gewesen,  oder  ist  der  Eigenthümer  des  Thieres  besonders
  bedürftig,  so  kann  der  Ersatz  für  die  von  der  Anstalt  aufgewendete  Verpflegung  des
Thieres,  beziehungsweise  für  die  aus  der  Anstalt  abgegebenen  Medikamente  ganz  oder
theilweise  nachgelassen  werden.