Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 Plennige 
auf 1 Mark 5 Pf. zu reduciren sind. 
S. 6. Sind in der Pharmacopöc von einem Arzneimittel verschicene 
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Sorten aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht eine be- 
stimmte Sorte vorgeschricben, so ist mit Ausnahme von Thier- 
arzneimitteln stets die bessere Sorte zu nehmen und diesc in 
Anrechnung zu bringen. 
Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur An- 
wendung kommenden Arbeiten und Gefässe (grüne Gläser, 
grauc oder gelbe Töpfe) werden nach den allgemeinen Tayen 
berechnet. Von der darnach berechneten Gesammtsumme 
werden sodann 20 Procent in Abzug gebracht, wenn dadurch 
der Betrag nicht unter 1 Mark herabsinkt; darnach wären 
Verordmungen im Betrag von 1 Mark 1 Pf. bis 1 Mark 25 Pl. 
auf 1 Mark abzurunden. 
km Die bestehende Verfügung specifircirter Taxirung der Arznei- 
mittel auf den Recepten ist strenge einzuhalten und zwar in 
nachstchender Reihenfolge: 
a. die einzelnen Arzneimittel, 
b. Wägungen und Tropfenzählung, 
. dic ceinzelnen Arbeiten in der durch das Recept gegebe- 
benen Reihe, 
d. die Gesusse. 
Wenn Gefässe zurückgebracht werden, so sind dieselben 
Sschon bei Taxation der einzelnen Ordinationen nur zum 
halben Taxpreis in Anrechnung, nicht erst später in 
Abrechnung zu bringen. 
Ueberschreitung der Taxe ist verboten, eine Ermässigung 
ist jedoch zulässig (Gewerbe-Ordnung des Deutschen Reichs 
S. 80, Reg.Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24). 
Von den fetten und den Specifisch schwereren ätherischen 
Oelen und von den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den 
übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und 
von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Acther 50 Tropfen 
auf 1 Gramm berechnet.
	        
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