Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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nißmäßig von dem übergebenen Vermögen die Realtheilungssportel, von dem zurück- 
behaltenen die Inventursportel anzusetzen. 
Art. 27. 
Bei Theilungen sind die Sporteln und die übrigen Kosten (Art. 9) nach Verhältniß 
der Summen auf die verschiedenen Bestandtheile der zu vertheilenden Masse, d. h. auf 
die darunter befindlichen Beibringens= und Errungenschaftsansprüche von überlebenden 
Chegatten, sowie auf die Sondergutsansprüche der Kinder einerseits und auf die wahre 
Verlassenschaft des Erblassers andererseits zu vertheilen. Von letzterem Autheil ist jedem 
Erben seine Rate nach Verhältniß der ihm zufallenden Erbsquote, ohne Rücksicht darauf, 
ob er einen Theil der Erbschaft bereits vorempfangen oder ob er einzelne Empfänge zu 
konferiren hat, zuzuscheiden, dergestalt, daß es hiebei nicht auf die Summe des wirtlichen 
Empfangs bei der Theilung, sondern lediglich auf die Erbsportion ankommt. In Erb- 
abfertigungsfällen ist, wenn in dem Vertrag selbst hierüber nicht ein Anderes festgesetzt 
worden, die Erbabfertigungssportel zur Hälfte von dem Abfertigenden, die andere Hälfte 
von den abgefertigten Erben nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Abfertigungs- 
summe mit einander zu tragen. 
2) Sporteln von Vormundschaftsrechnungen. 
Art. 28. 
Dem Ansatz der Gebühr für die Stellung der Vormundschaftsrechnung wird das 
Aktivvermögen bei Beginn der Rechnungsperiode unter Hinzurechnung der etwa während 
derselben neu angefallenen Vermögenstheile zu Grunde gelegt. 
Wenn eine Rechnung als Anstandsrechnung gestellt wird, so ist die Gebühr um 
drei Zehntheile zu erhöhen. Stellt sich die Rechnung nur für einen Theil des Vermö- 
gens als Anstandsrechnung dar, so ist für diesen Theil die erhöhte Gebühr ohne Rück- 
sicht auf die aus dem übrigen Pflegvermögen berechnete Gebühr zum Ansatz zu bringen. 
Sind der Kuratelrechnung abgesondert geführte Rentamts= oder andere Gutsrech- 
nungen beigelegt, welche von derselben Behörde zu prüfen und abzuhören sind, so ist bei 
der Berechnung der Gebühr der nach dem reinen Gutsertrag zu bemessende Schätzungs- 
werth des abgesondert verwalteten Vermögenstheils in Anschlag zu bringen. Ebenso ist, 
wenn eine Kuratel Renten, Apanagen, Deputate, Alimentengelder rc. zu beziehen hat, 
der jedesmalige Kapitalwerth derselben bei der Berechnung der Gebühr zu Grund zu
	        
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