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wolle oder Leinen sind die bestehenden Vorschriften in der eben bezeichneten Min. Verf. vom 15. März
1882 enthalten.
Für den Handel mit Dynamit und anderen Sprengstoffen wird auf die Bestimmungen der
Min. Verf. vom 7. September 1879 betr. den Berkehr mit explosiven Stoffen (Reg. Bl. S. 333) insbe-
sondere 38. 23—31 verwiesen. "
Die Vorschriften für den Gewerbebetrieb der Gesindedermiether sind in der Min.Verf. vom
18. August 1878 (RNeg. Bl. S. 211) enthalten. Zugleich wird hiemit verfügt, daß diese Bestimmungen
durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Art. 51 des L. Pol. Str.G.) in sinngemäßer Weise auf den
Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler ausgedehnt werden konnen.
Bezüglich der weiter in J. 35 der Gew.O. bezeichneten Gewerbe bleibt die Erlassung von Vor-
schriften gemäß J. 88 der Gew.O. vorbehalten.
§. 31.
Zu §. 39 der Gew.O.
Für das Gewerbe der Kaminfeger gelten die Vorschriften der Kaminfegerordnung vom 3. Oktober
1876 (Neg. Bl. S. 365).
8. 82.
Zu §. 40 der Gew.O.
Das Verfahren in den Fällen des J. 40 Abs. 2 der Gew.O, ist durch die K. Verordnung vom
19. Juni 1878 (Reg Bl. S. 251) geregelt.
Die Bestimmungen des F. 6 Ziff. 1 bis 3, 6 und 7 dieser Verordnung finden auch auf die
Versagung der Erlaubniß zu dem in 3. 33a der Gew.O. bezeichneten Gewerbebetrieb, die Bestimmungen
des F. 8 dieser Verordnung auf die Untersagung des ebenbezeichneten Gewerbebetriebs gemäß §. 33a
Abs. 3 der Gew.O. Anwendung.
§. 33.
Zu §. 42 a der Gew.O.
Bei Anwendung des §. 42 a Abs. 3 der Gew.O. find die Vorschriften des §. 19 gegenwärtiger
Berfügung zu beachten. Die Ertheilung der betreffenden Erlaubniß kommt den Ortsvorstehern zu.
Zu §8. 42b der Gew.O.
g. 34.
Die in §. 42b Abs. 1—8 der Gew.O. der „höheren Verwaltungsbehörde“ eingeräumten Be-
fugnisse werden durch die Kreisregierung ausgeülbt.
Zu einem „Gemeindebeschluß- im Sinn des J. 425 Abs. 1 der Gew.O. ist ein Beschluß des
Gemeinderaths und die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
Durch die auf Grund des §. 42b Abs. 1—3 der Gew.O. von den Kreisregierungen zu er-
lassenden Bestimmungen darf der Gewerbebetrieb Beschränkungen der daselbst bezeichneten Art nicht in
weiterem Umfang unterworfen werden, als durch den Gemeindebeschluß beantragt ist.