Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Auch die einmalige Verlegung eines Markts bedarf der Genehmigung der Kreisregierung und 
ist im Staatsanzeiger bekannt zu machen. 
8. 86. 
Die Erlassung der Marktordnungen gemäß §. 69 der Gewerbeordnung kommt den Ortsvorstehern 
mit Zustimmung der Gemeinderäthe zu. Die erlassenen Marktordnungen sowie Aenderungen derselben 
sind in der für die Verkündigung ortspolizeilicher Vorschriften vorgeschriebenen Weise (Min.Verf. vom 
9. Januar 1872 Neg. Bl. S. 16) bekannt zu machen und dem Oberamt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
Wenn sich in denselben gesetzlich unzulässige Bestimmungen vorfinden, so hat das Oberamt deren Be- 
seitigung herbeizuführen. 
Bezüglich der Genehmigung des Ortsvorstehers zum Verkauf von geistigen Getränken auf Jahr- 
märkten zum Genuß auf der Stelle (z. 67 Abs. 2 der Gew.O.) sind die Vorschriften in J. 19 Abs. 83 
zu beachten. 
Zu Titel V. der Gew.O. 
Tagen. 
8. 87. 
Die Oberämter haben darauf hinzuwirken, daß die Ortspolizeibehörden, namentlich die der 
größeren Orte, von den ihnen durch 3§. 73 und 74 der Gew.O. und Art. 29 und 51 des Pol. Str. G. 
eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Brodes empfiehlt sich die 
Erlassung orts= oder auch bezirkspolizeilicher Vorschristen, durch welche Über den höchsten zulässigen 
Wassergehalt des Brodes (vergl. Z. 6 der außer Wirksamkeit getretenen Min. Berf. vom 12. Januar 1854 
Reg. Bl. S. 7) Bestimmung getroffen wird. 
Bezüglich der Taxen der Kaminfeger siehe §. 17 der Kaminfegerordnung vom 3. Oktober 1876 
(Reg-Bl. S. 385). 
Die zur Zeit für die Apotheker geltenden Taxen sind in den Verfügungen des Medizinalkollegiums 
vom 16. Dezember 1882 (NReg Bl. S. 490) und 6. April 1888 (Neg. Bl. S. 44) enthalten. 
Die Taren für die Medizinalpersonen (§. 80 Abs. 2 der Gew.O.) sind durch die K. Verordn. 
vom 4. November 1875 (Reg. Bl. S. 540) und die Bekanntmachung des Medizinalkollegiums vom 
9. November 1875 (Neg. Bl. S. 550) festgesettt. 
Zu Titel VI. der Gew.O. 
Innungen von Gewerbtreibenden. 
§. 88. 
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ in Titel VI der Gew.O. find 
die Kreisregierungen zu verstehen. 
Die Zuständigkeiten der Centralbehörde im Sinn dieses Gesetzes werden durch das Mini- 
sterium des Innern ausgeübt.
	        
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