Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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behörden, insbesondere von der Centralstelle für die Landwirthschaft, ein Gutachten ein- 
zuziehen oder auch von einer besonderen Kommission von Sachverständigen sich berathen 
zu lassen. 
8. 2. 
An der Spitze der Anstalt steht ein Direktor, welcher zugleich ordentliches Mit- 
glied der Centralstelle für die Landwirthschaft ist. (Vgl. §. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Ver- 
fügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 12. April 1877, 
betreffend die organischen Bestimmungen der Centralstelle für die Landwirthschaft und 
das Statut des landwirthschaftlichen Vereins, Reg. Blatt S. 37.) 
Derselbe hat die Anstalt nach Außen, sowohl dem Publikum als den öffentlichen 
Behörden gegenüber zu vertreten. Er hat für einen möglichst guten Stand derselben in 
wissenschaftlicher, disciplinärer und ökonomischer Beziehung zu sorgen. 
Er verpflichtet das ganze an der Anstalt angestellte Personal und führt die Aussicht 
über dasselbe mit den hieraus fließenden Befugnissen (vgl. §. 9 Abs. 1 Ziff. 2 der 
K. Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Behörden und 
Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten, 
Reg. Blatt S. 14), wie ihm auch die Aufrechterhaltung der Disciplin unter den Studi- 
renden und Zöglingen (vgl. §§. 42 ff. 59 ff.) obliegt. 
Das Nähere über die Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes wird durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
S. 3. 
Der Direktor wird in der Leitung der Anstalt durch einen rechts= und verwaltungs- 
kundigen Geschäftsmann — Sekretär, nach Umständen mit den Dienstrechten eines Kolle- 
gialassessors, — sowie durch einen landwirthschaftskundigen Beamten Wirthschafts- 
assistenten unterstützt, deren Geschäftskreis durch eine besondere Dienstinstruktion 
näher bestimmt wird. 
S. 4. 
Das Kassen= und Rechnungswesen der Anstalt wird von einem Kassier besorgt, 
welchem für die Buchführung ein eigener Buchhalter beigegeben ist. 
Das Nähere über die Obliegenheiten des Kassenamtspersonals wird durch eine 
besondere Dienstinstruktion bestimmt.
	        
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