Sachregister 1884—1913. 579
Minister des Innern (Forts.)
Feststellung der Tarife zur Erhebung von Baupolizeigebühren
in gewissen Gemeinden und Landesteilen
durch den Minister des Innern und den
Minister der öffentlichen Arbeiten sowie den Finanzminister
(A. E. v. 30. Dez. 95) 96. 8.
Zuständigkeit in Angelegenheiten der gemeinnützigen
Quellen (G. v. 14. Mai 08 §§ 2, 6, 9)
08. 105.
Zuständigkeit zu Anordnungen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten (G. v. 28. Aug. 05
g8 3, 38) 05. 374.
Der Minister stellt die Kreisärzte an (G. v.
16. Sept. 99 § 2) 9W9. 172. — kann die Obliegenheiten
des Kreisarztes Stadtärzten übertragen (das.
l3) 99. 173. — bestellt die Assistenten der Kreisärzte
(das. 8 5) 99. 173. — kann die bisherigen
Sanitätskommissionen in größeren Städten bestehen
lassen (das. & 10) 99. 174.
Der Minister der Medizinal-Angelegenheiten
kann Anderungen des Tarifs für die Gebühren der
Kreisärzte usw. vornehmen (G. v. 14. Juli 09
§# 8, 13) 09. 627.
Befugnisse des Ministers in Angelegenheiten
der Arztekammern (V. v. 25. Mai 87 5§ 3, 5) 87.
169. — desgl. des Arztekammer-Ausschusses (V. v.
6. Jan. 96 8§ 2 bis 4, 7) 96. 1.
Der Leiter der Medizinalabteilung oder in
dessen Behinderung ein rechtskundiges Mitglied
dieser Abteilung ist Vorsitzender des ärztlichen
Ehrengerichtshofs (G. v. 25. Nov. 99 § 43) 99. 575.
Befugnisse in Angelegenheiten der Apothekerkammern
und des Apothekerkammer-Ausschusses
(V. v. 2. Febr. 01 S§ 4, 13, 15, 18) 01. 50.
Befugnisse in Angelegenheiten der Zahnärztekammer
(V. v. 16. Dez. 12 §§ 4 bis 6, 8, 14)
12. 234.
Befreiung von der Beibringung der Zeugnisse
in betreff der Staatsangehörigkeit für die Eheschließung
von Ausländern durch den Minister
des Anemn (Ausf. G. z. B. G. B. Art. 43 F 4)
. 203.
Befreiung von dem vor der Eheschließung erforderlichen
Aufgebote durch den Minister des
Innern (V. v. 16. Nov. 99 Art. 12) 99. 564. —
Der Minister erteilt Befreiung von dem vor der
bheschließung erforderlichen Aufgebote nur noch,
wenn Verlobte Ausländer sind (V. v. 12. Juli 10)
10. 111. — Der Minister kann die Befreiung vom
Aufgebote bei Reichsinländern im Falle dringenden.
Bedürfnisses dem Standesbeamten übertragen (V.
v. 16. Dez. 12) 12. 229.
Minister des Innern (Forts.)
Ermächtigung zur Verpflichtung der Gemeindebehörden
zur Anzeige von Todesfällen behufs
Sicherung des Nachlasses (G. v. 21. Sept. 99
Art. 19) 99. 253.
Feststellung des Verfahrens und der Gebühren
für die Mitwirkung der Ortsgerichte in Teilen der
Oberlandesgerichtsbezirke Frankfurt und Cassel bei
Abmarkungen (V. v. 20. Dez. 99 § 12) 99. 643.
s. auch Staatsminister.
Minister für Handel und Gewerbe, Ressortveränderung
in bezug auf die gewerblichen und kunstgewerblichen
Fachschulen usw. (A. E. v. 3. Sept. 84) 85.
95. — Uberweisung des ländlichen Fortbildungsschulwesens
von dem Ressort dieses Ministers auf
das des Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten (A. E. v. 24. Jan. 95) 95. 77.
Abtrennung der Verwaltung des Staats-Berg-,
Hütten= und Salinenwesens vom Ministerium
der öffentlichen Arbeiten und Ubertragung
dieser Verwaltung auf das Ministerium für Handel
(A. E. v. 17. Febr. 90) 90. 35. — Abänderung der
gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit
des Ministers für den Bereich der Berg-, Hüttenund
Salinenverwaltung (G. v. 26. März 90)
. 37.
Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums für Handel und Gewerbe (V. v.
18. März 96) 96. 77.
Der Minister kann den VBeitern selbständiger
Abteilungen sowie der Versuchsanstalt der Porzellanmanufaktur
den Charakter „Professort
verleihen (A. E. v. 17. Jan. 06 VII) 06. 174.
Die Ernennung der Professoren an den Baugewerk-,
Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen
steht dem Minister zu (A. E. v. 27. Jaon. 98 VII
Nr. 4) 98. 8. — desgl. an den staatlich unterstützten
kunstgewerblichen Fachschulen und höheren Fachschulen
für Textilindustrie (A. E. v. 27. Jan. 06 V)
. 174.
Befugnisse in Angelegenheiten des Landesgewerbeamts
und des ständigen Beirats für
das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbeförderung
(V. v. 20. März 05 5§ 2 bis 6)
05. 173.
Ermächtigung zum Erlasse von Vorschriften
über die dienstliche Stellung, Geschäftsführung und
Gebühren der beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland
und Harlingerland sowie im Regierungsbezirk
Osnabrück (G. v. 21. Sept. 99 Art. 126) 99. 275.
Der Minister kann von den amtlichen Prüfungen
überwachungsbedürftiger Anlagen befreien
(G. v. 8. Juli 05 § 3) 05. 317.
73°