Full text : Unser Preußen.

4.  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.  (88  35,  36.)  165

b)  Persien  vom  11.  Juni  1873  (s.  unten  S.  202).

Jc)  Marokko  vom  3.  Juli  1880  (s.  unten  S.  202).

4)  Guatemala  vom  20.  September  1887  (s.  unten  S.  201).

e)  Honduras  vom  12.  Dezember  1887  (s.  unten  S.  202).

f)  England  vom  1.  Juli  1890  (wegen  Helgoland,  s.  Gesetz  vom
15.  Dezember  1890,  RBl.  S.  207,  und  Art.  I  Nr.  I  der  Kais.  Verordnung
vom  22.  März  1891,  Rl.  S.  21).

8)  Nicaragua  vom  4.  Februar  1896  (s.  unten  S.  202).

2.  Von  bundesstaatlichen  Verträgen  berühren  die  Staatsangehörigkeit
die  sog.  Bancroftverträge,  welche  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  mit

dem  Norddeutschen  Bund  am  22.  Februar  1868,

Bayern  am  26.  Mai  1868,

Württemberg  am  27.  Juni  1868,

Baden  am  19.  Juli  1868,

Hessen  am  1.  August  1868
abgeschlossen  haben  und  die  im  wesentlichen  gleichlauten  (s.  den  bayerischen
  Vertrag  unten  S.  203).

Für  die  Reichslande  und  die  Schutzgebiete  ist  kein  ähnlicher  Staatsvertrag
  geschlossen  worden.

In  der  Reichstagskommission  äußerte  ein  Vertreter  der  verbündeten
Regierungen,  „daß  es  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Fortgeltung
  der  sogenannten  Bancroftverträge  der  Anwendung  des  §  25
des  R.  u.  St  Ges.  im  Wege  stehe,  darauf  ankomme,  in  welchem  Umfang
wir  durch  diese  Verträge  völkerrechtliche  Verpflichtungen  gegenüber  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  übernommen  hätten.  Diese  Verpflichtungen
  gingen  nun  lediglich  dahin,  daß  wir  einem  Deutschen,  der
sich  fünf  Jahre  in  den  Vereinigten  Staaten  aufgehalten  habe  und  dort
naturalisiert  worden  sei,  nicht  mehr  als  Deutschen,  sondern  als  Amerikaner
  behandeln.  Dagegen  stehe  es  uns  völlig  frei,  für  einen  Deutschen,
der  sich  in  den  Vereinigten  Staaten  aufhalte,  schon  vor  Ablauf  von
fünf  Jahren  den  Verlust  der  Reichsangehörigkeit  aus  irgendeinem  Grunde
eintreten  zu  lassen.  Nehme  z.  B.  ein  solcher  Deutscher  seine  Entlassung
aus  der  Reichsangehörigkeit,  so  verliere  er  diese  schon  nach  dem  bisherigen
  Rechte  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  lange  er  sich  in  den  Vereinigten
  Staaten  aufgehalten  habe.  Ganz  ebenso  sei  es  mit  den  im  R.
u.  StGes.  vorgesehenen  neuen  Ausbürgerungsgründen  und  insbesondere
mit  dem  Verlustgrund  des  §  25.“