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S. 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
n) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisionsregistern ge-
führt wird;
c) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der losen In-
ventarienstlücke;
4) das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
e) die Länge des Radstandes;
f) das Datum der letzten Revision.
(2) Die Bezeichnungen zu a bis #) sind bei der im §. 17 vorgeschriebenen periodischen Revision
der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach größeren Reparaturen
und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und erforderlichen Falles der Be-
richtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden das Auf-
finden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der anschließenden
deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet, ohne
Rücksicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche
Bahnen übergeführt werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden
hierdurch nicht berührt.
8. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die während
der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt
werden können.
IIII. Handhabung des Betriebes.
8. 20.
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle in einer
für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein.
(2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr angebracht sein,
welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts= oder Normal-) Zeit gestellt ist
und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem
Zugange zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst beständig
eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.