Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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g. 21. 
Rechtsfahren der Züge. 
(1) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende 
Geleise befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässig: 
1. nach vorgängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen: 
a)) bei Geleissperrungen, 
b) für Arbeitszüge, 
) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zwischen einer Station und einer auf der 
anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises; 
2. unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: 
a) auf Stationen, 
b) für Hülfslokomotiven, 
c) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben. 
§. 22. 
Schieben der Züge durch Lokomotiven. 
(1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht befindet, ist, 
sofern nicht von der Aufsichtsbehörde weitere Einschränkungen bestimmt werden, in folgenden Fällen 
estattet: 
8 a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder in Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Bedingungen — 
bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerblichen Anlagen unter Inne- 
haltung der im §. 26 dafür zugelassenen Geschwindigkeit. 
(2) Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
zum Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
5. 23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge laufen. Personenzüge sollen nicht 
über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Per- 
sonenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahms- 
weise bis 110 Wagenachsen stark sein. 
S. 24. 
Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. 
(1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung der im §. 26 Absatz 7 dafür 
zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen gestattet. 
( Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort.
	        
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