Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Aufsichtsbehörden: 
für deren Entscheidung auf Gesuche um Aufhebung der Verfügung einer unter- 
geordneten Behörde s. Beschwerden. 
Ausspielungen s. Glücksspiele. 
Nr. 7. Ausstocken von Waldungen: 
1) für die Erlaubniß (Forstpolizeigesetz vom 8. Sept 1879 Art. 8, Reg. Blatt S. 319) 
8 vom Hettor mindestens 3.M 
2) bei der Abweisung oder Zurichzehunge eines Erlaubnißgeschs 2 bis 50.4# 
Nr. S. Auswanderungsunternehmer und -Agenten (Polizeistrafgesetz vom 
27. Dez. 1871 Art.7 Ziff. 6, Reg. Blatt S. 393): 
1) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unternehmer oder Hauptagent 
100 4 
2) für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb als Unteragent 5 bis 50 4 
3) für eine nachgesuchte Aenderung in der Ermächtigung eines Haunptagenten 20-4 
Nr. 9. Bausachen (Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Neg. Blatt S. 305): 
1) bei der Genehmigung eines Bauwesens nach Maßgabe von Art. 79 Abs. 1 und 
Art. 81 Abs. 2 und 3 der Bauordnung, wenn für das Erkenntniß in erster 
Instanz zuständig ist 
a) ein Oberaut I bis 25. A. 
b) eine Kreisregierung (Art. s2 der Banordnung) .. ..)lnS-10-! 
c) das Ministerium, bezw. die Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen 
5 bis 50 4% 
2) bei der Erneuerung einer verjährten Bauerlaubniß (Art. 91 der Bauordnung) 
und bei der Genehmigung von Aenderungen an genehmigten Bauplänen (Art. 79 
Abs. 3 der Bauordnungg die Hälfte der betreffenden Sportel; 
3) für die Genehmigung der Anlage oder Aenderung einer Privatstraße (Art. 14 
der Bauordnung . ..10lns«)00«-! 
l)smcnthsppcnmttonvon allgemeinen banpoltzetltchcn BoIIchIcfteIt (Art. 76 der 
Bauordnungg 10 bis 50 &k 
s. auch Beschwerden.
	        
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