Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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An dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die bürgerliche Ge— 
meinde entfällt, ist derjenige Betrag in Abzug zu bringen, welchen dieselbe als Defizits- 
deckung zum laufenden Aufwand der Stiftungspflege zugeschossen hat. 
Art. 41. 
Bei der Auseinandersetzung über das Vermögen der Stiftungspflege ist möglichst 
darauf Bedacht zu nehmen, daß beiden Korporationen im Verhältniß ihrer nach Art. 32 
bis 40 berechneten Ansprüche au das Stiftungsvermögen gleichwerthige Vermögens 
bestandtheile zugewiesen werden. 
Dabei sind in Ermanglung anderweitiger Vereinbarungen jedem Theil diejenigen 
Schulden zur Abtragung zu überweisen, welche in seinem besonderen Interesse aufgenommen 
worden sind. Im übrigen sind Aktiven und Passiven in annähernd gleichem Verhältniß 
zuzuscheiden. Die Rechte der Gläubiger werden hiedurch nicht berührt. 
Auf Grund der endgültig festgestellten Ausscheidung und Abfindung haben die er- 
forderlichen Einträge in den öffentlichen Büchern stattzufinden. 
Die auf die Ausscheidung bezüglichen Vereinbarungen unterliegen weder der Sportel- 
noch der Acciseabgabe. 
Art. 42. 
Wenn der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verbindlichkeit zur Bestreitung 
des Bauaufwands für kirchliche Gebände oder zur Tragung eines sonstigen Aufwands 
für Zwecke der Kirchengemeinde obliegt, so ist die Abfindung solcher Leistungen, soweit 
sie nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden kann, der 
Vereinbarung der betheiligten Korporationen vorbehalten. 
Art. 43. 
Die Vereinigung von Mesner-, Organisten= und sonstigen Kirchendiensten mit Schul- 
ämtern, sowie die aus einer früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirch- 
licher Besoldungstheile mit Schulgehalten wird durch das vorliegende Gesetz nicht gelöst. 
Solange die Verbindung dauert, bleibt die Stelle im ungeschmälerten Genuß ihrer Bezüge. 
Demgemäß bleiben Dienstgebände und Besoldungsgüter solcher Stellen und besondere 
Stiftungen, Ablösungskapitalien und sonstige Fonds, sofern deren Erträgnisse zum kompe 
tenzmäßigen Einkommen der verbundenen Stellen gezogen sind, auch fernerhin in der bis 
herigen Verwaltung, und es gelangen in dieselbe auch die nach Art. 36 auszumittelnden 
Banukapitalien für die betreffenden Gebände. Der Aufwand für Dienstgebäude und Be-
	        
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