Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Dem Kirchenpfleger können für einzelne Zweige der Verwaltung Theilrechner von 
dem Kirchenstiftungsrath beigegeben werden. 
Kirchenpfleger und Theilrechner sind als Rechner in Pflichten zu nehmen und haben 
nach den zu erlassenden Bestimmungen Kaution zu stellen; sie erhalten für ihre Dienst- 
leistungen eine Belohnung. 
Die Höhe der Kaution und die Art der Kantionsleistung, sowie der Betrag der 
Belohnung wird von dem Kirchenstiftungsrath festgesetzt. 
Art. 14. 
Von der Wahl des Kirchenpflegers und der etwaigen Theilrechner, sowie von der 
vorläufigen Festsetzung der von denselben zu leistenden Kaution ist von dem Dekan vor 
der kirchlichen Genehmigung der letzteren dem Oberamte Mittheilung zu machen. 
Wenn das Oberamt gegen die Person des Kirchenpflegers oder Theilrechners oder 
bezüglich der Kaution derselben eine Erinnerung zu machen findet, die Ansicht des Ober- 
amts aber von dem Dekan nicht getheilt wird, so hat letzterer die Akten dem bischöflichen 
Ordinariate vorzulegen, welches im Einvernehmen mit der Kreisregierung Entscheidung 
zu treffen hat. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen beiden hat auf Vorlage 
der Kreisregierung das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens endgültig zu ent- 
scheiden. 
Art. 15. 
Die Rechner und Theilrechner der Pfarrgemeinden sind öffentliche Rechnungsbeamte 
im Sinne des Art. 45 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt 
S. 391). 
Die Aufsichtsbehörde über dieselben ist neben dem Kirchenstiftungsrath (Art. 27) das 
bischöfliche Ordinariat, welchem auch die Befugniß der Entlassung zusteht (vergl. übrigens 
Art. 63). Der Art. ö8 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) findet der Art. 5 des Ge- 
setzes vom 4. März 1879 über die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Blatt 
. 50) Anwendung. Auch abgesehen davon kann, wenn Gefahr im Verzug ist, das 
Oberamt, oder auch der Kirchenstiftungsrath die vorläufige Dienstenthebung, unbeschadet 
des Rechts auf das mit der Stelle verbundene Einkommen, verfügen. 
Art. 16. 
Wenn in einer Pfarrgemeinde die Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungs- 
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