Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Falle  des  Art.  5  kann  der  Kirchenstiftungsrath  diese  Diener,  unbeschadet  des  Rechts  auf
das  mit  der  Stelle  verbundene  Einkommen,  vorläufig  vom  kirchlichen  Dienste  entheben.

Anßerdem  steht  dem  Kirchenstiftungsrath  gegen  diese  Diener  eine  Disciplinarstrafgewalt
  bis  zu  12  4  Geldstrafe  oder  bis  zu  2  Tagen  Haft  zu.  Auf  Haft  kann  jedoch
nur  gegen  niedere  Kirchendiener  erkannt  werden.

Gegen  die  Erkennung  einer  Ordnungsstrafe  (Abs.  4)  sowie  gegen  die  Berfügung  der
vorläufigen  Dienstenthebung  (Abs.  3)  und  die  Eutlassung  (Abs.  2)  geht  die  binnen  der
Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  anzubringende  Beschwerde  an  die  Kreisregierung.  Derselben
  steht  auch  ausschließlich  der  Vollzug  der  verfügten  Ordnungsstrafe,  welcher  sich
der  Bestrafte  nicht  freiwillig  unterwirft,  vorbehältlich  der  Prüfung  zu,  ob  die  Verfügung
nicht  zu  beanstanden  ist.

Hinsichtlich  der  Verleihung  und  Entziehung  der  Stellen  von  Organisten,  Kantoren
und  niederen  Kirchendienern,  welche  nicht  von  dem  Kirchenstiftungsrath  besetzt  werden,
hat  es,  abgesehen  von  der  in  Abs.  3  getroffenen  Bestimmung,  bei  den  bestehenden  Vorschriften
  sein  Verbleiben.

Art.  19.

Der  Kirchenstiftungsrath  hat  die  Gesamtheit  der  Pfarrgenossen  in  vermögensrechtlicher
  Beziehung  zu  vertreten.

Art.  20.

Weiter  geht  die  Verwaltung  des  Ortskirchenvermögens  und  der  kirchlichen  Lokalstiftungen,
  sofern  und  soweit  nicht  der  Stifter  eine  besondere  Verwaltungsbehörde  bezeichnet
  hat,  auf  den  Kirchenstiftungsrath  über,  unbeschadet  der  Aufsichtsbefugnisse  der
höheren  kirchlichen  Behörden,  jedoch  vorbehältlich  der  Staatsaufsicht.

Die  von  dem  bischöflichen  Ordinariat  an  die  Dekane  und  die  Kirchenstiftungsräthe
bezüglich  der  Verwaltung  des  Ortskirchenvermögens  und  der  kirchlichen  Lokalstiftungen
ergehenden  Weisungen  dürfen  gegen  die  zur  Wahrung  der  fundationsmäßigen  Stiftungszwecke
  gegebenen  Normen  nicht  verstoßen,  und  haben  sich  innerhalb  der  durch  die  staatlichen
  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften  gezogenen  Grenzen  zu  bewegen.

Allgemeine  Verfügungen  des  bischöflichen  Ordinariats,  mit  Einschluß  der  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Festsetzung  der  von  dem  Kirchenpfleger  und  den  etwaigen  Theilrechnern
  zu  leistenden  Kantionen,  sowie  der  Dienstinstruktion  für  diese,  sind  dem  Ministerium
  des  Kirchen=  und  Schulwesens  zur  vorgängigen  Kenntnißnahme  und  etwaigen