Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

31 
Das Königliche Generalkommando wird endlich Anordnung treffen, inwieweit der 
Militärkommissär mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
S. 34. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäftes werden die in dem National der ab- 
genommenen Pferde (§. 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes Attest 
darin eingetragen: 
„Daß nech duhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
.. ·.. geschrieben 
.......·. Pferden mit 
einer Gesammttaxe von. ........ 
geschrieben . 
Mark, richtig abzeliefert worden st, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften). 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National bildet die Liquidation über die 
abgenommenen Pferde (§. 35). 
Der festgestellte Werth der Pferde wird den Eigenthümern aus den bereitesten Be- 
ständen der Kriegskasse baar vergütet. (§. 26 letzter Abs. des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873.) 
Zur Empfangnahme des festgesetzten Werths für die abgenommenen Pferde wird 
der jedesmalige Steller, welcher mit den Pferden an dem Abnahmoort erscheint, als 
legitimirt angenommen. 
S. 35. 
Der Civilkommissär sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und Reisekosten 
(§§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen 
Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 8 Tagen an das 
Ministerium des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.