Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Hinsichtlich der in dem vorstehenden Prämientarif nicht besonders aufgeführten Kategorien 
von Arbeiten (Nebenarbeiten) ist zunächst festzustellen, ob die betreffende Kategorie in dem berufs- 
genossenschaftlichen Gefahrentarif klassifizirt worden ist. Trifft dies zu, so ist für die begügliche 
Arbeit die der betreffenden Gefahrenklasse entsprechende Prämie zu entrichten. Für alle übrigen 
im Gefahren= und Prämientarif nicht klassifizirten Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vor- 
stehenden Klasse IVV mit 1½ Pfennig für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kom- 
menden Lohnes maßgebend. « 
Festgesetzt gemäß §. 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Banten be- 
schäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287). 
Berlin, den §. Dezember 1887. 
Das Reichsversicherungsamt 
Bödiker. 
Bekanntwachung. 
Auf Grund des §. 21 des B fall versicher gsg j tzes vom 11. Juli 1887 (Reichs Gesetz- 
blatt Seite 287) wird der von dem Reichsversicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Ver- 
sicherungsanstalt 
  
der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu Berlin 
nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den §. Dezember 1887. 
Das Reichsversicherungsamt 
Bödiker. 
* 
Prämien-Farif 
für die 
Versccherungsanstalt der Tiefban-Lerufsgenogeenschaft. 
Als Prämien für die bei der Versicherungsanstalt der Tiefban-Berufsgenossenschaft ver- 
sicherten Personen (F. 16 des V fallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887) sind gleichmäßig 
„Zwei Progent“ der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Ge- 
hälter (vergleiche §. 25 Absatz 2 a. a. O.) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahres- 
  
  
 
	        
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