Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Strenge 
. S. 
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Die thierürztlirhen lleilmittel, wic auch dic hiefür zur Anwendung kommenden Arbeiten 
und Gelässc (grünc Gläscr, grauc Töpfc) werden nach den allgemeinen Takxen berechnet. 
Von der darnach berechneten Gesammtsumme werden sodann 20 Procent in Abzug 
gebracht, wenm dadurch der Betrag nicht unter 1 Mark herabsinkt; darnach wären 
Verordnungen im Betrag von 1 Mark 1 Pf. bis 1 Nark 25 Pf. auf 1 Murk abzurunden. 
Die bestchende Verfügung specificirter Taxirung der Arzneimittel auf den Recepten ist 
eimzuhalten und zwar in nachstchender Reihenfolge: 
a. die cinzelnen Arzneimittel, 
b. die Grundtazc, 
. die einzelnen Zuschläge gur Grundtaxe in der in der Taxc der Arbeiten einge- 
haltenen Reihenfolge, 
. die Gelüssec. 
Wem Gefässe zur Aufnahme der Arzucien zurückgebracht werden, so sind die- 
schben schon bei Taxation der cinzelnen Ordinationen nur zum halben Taxpreis in 
Anrechnung. nicht erst später in Abrechnung zu bringen. 
Ueberschreitung der Tagc ist in Rezeptur und Ilandverkauf verboten, eine Ermässigung 
ist jedoch zulässig (Gewerbe-Orimmg des Deutschen Reichs §. 80, Reg.Blatt vom 
Juhr 1871 Nr. 30 S. 24). 
Von den fetten und den Sspecifisch schwereren ätherischen Oelen und von den Tinkturen 
werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen, dem Chloroform, Essigäther und 
von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, vom Acther 50 Tropfen auf 1 Gramm berechut. 
In allen Fällen, wo auf dem Rccepte bestimmtc, auf dic Taxe Bezug habende Angaben 
lehlen, müssen diesc durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher 4. B. zu einem geistigen Infsusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gramm Wein 
oder Weingeist genommen sind, oder bei einer Pillen-Massc eine dem Apotheker anheim-- 
gestellte Menge irgend eines Mittels zugesctzt worden ist, so muss dies auf dem 
Recepte bemerkt werden. 
Dic in der Taxe der Arzneimittel nicht ausgeführten Drogen und chemischen oder 
Dharmazeutischen Präüparate sind bei Verordnungen derselben in Mengen von 100 Gramm 
und darüber mit dem 2fsachen. weniger als 100 bis zu 10 Gramm mit dem 2½#achen. 
weniger als 10 Gramm mit dem 3lachen des Ankaufs- jeweiligen Tagespreises zu berechnen. 
Bei Oblaten. Alincralwassern. Mutterlangen, sowic bei Verbandstoffen, Dflastermull oder 
anderen Arzneistoffen in Originulpackung sind auf 100 Pl. des en gros Preises in An- 
rechmung zu bringen 160 Pfl. Dagegen darf weder Porto für deren Bezug noch die 
Grundtaxe für dieren Abgabe in Anrechnung kommen.
	        
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