Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

255 
M 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 11. Juni 1888. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamts- 
bezirk Rottweil. Vom 7. Juni 1888 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Rottweil. 
Vom 7. Juni 1888. 
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Rottweil gestorben ist, 
wird mit Höchster Genehmigung die Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk 
angeordnet und Nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in 
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des 
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Rottweil in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern 
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
	        
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