Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  97.  511

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  1.  Juli  1915.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  24.)  Verordnung  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  §§  49,
61  und  62  des  Reichs-Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Baumwollstoffe.  (2).  Bekanntmachung,
betreffend  die  der  Reichsentschädigungskommission  zu  leistende  Rechtshilfe.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Bilanzen  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften.


 

 

 

 

 

I.  Abteilung

(Nr.  24.)  Verordnung  vom  26.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bestimmungen
in  den  §§  49,  61  und  62  des  Reichs-Besitzfteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  den  §§  49,  61  und  62

des  Reichs-Besitzsteuergesetzes  vom  3  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  41
Seite  524)  unter  Vorbehalt  weiterer  Anordnungen  das  Nachstehende:

1.
Als  die  für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer  zuständigen  Behörden  Gesitzsteuerämter)
  werden  die  Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen  bestimmt.
Sie  unterstehen  der  Landessteuerdirektion  zu  Rostock  als  Oberbehörde.

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