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Art. 18.
Grundstücke eines einer Württembergischen Berufsgenossenschaft angehörenden Betriebs,
welche außerhalb der Landesgrenze liegen, sind bei der Berechnung der Beiträge verhältniß-
mäßig zu berücksichtigen. Zu diesem Behufe sind dieselben zu fingirten Steuerkapitalen
einzuschätzen. Auf diese Einschätzungen finden die Bestimmungen des Art. 17 entsprechende
Anwendung.
Art. 19.
Behufs Berechnung der Beiträge, welche für die auf Antrag der Unternehmer nach
§. 2 des Reichsgesetzes versicherten, der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Personen
zu entrichten sind, werden durch den Genossenschaftsvorstand mit Genehmigung des Landes-
Versicherungsamts für solche Personen Zuschläge zu den Stenerkapitalen allgemein festgesetzt.
Art. 20.
Durch das Genossenschaftsstatut kann der Genossenschaftsversammlung die Befugniß
beigelegt werden, für die der Berufsgenossenschaft angehörenden Vetriebe je nach dem
Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden
und über das Verhältniß der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen.
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des
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Landes sicher
Ist ein Gefahrentarif aufgestellt, so finden die Bestimmungen des §. 35 Abs. 5, sowie
diejenigen der S§. 37 und 39 des Reichsgesetzes, soweit die letzteren sich auf die Veran-
lagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen beziehen, Anwendung.
Art. 21.
Für die Umlegung der Beiträge sind diejenigen Steuerkapitale maßgebend, welche bei
Aufstellung des in Art. 22 und 24 Abs. 1 bezeichneten Verzeichnisses für die einzelnen
Grundstücke in den Güterbüchern eingetragen oder in den Fällen der Art. 17 und 18
durch Einschätzung festgestellt sind.
Der Beitrag für das ganze Jahr ist von demjenigen einzuziehen, welcher an dem
in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Aus Anlaß
eines vorangegangenen Wechsels in der Person des Stenerpflichtigen oder Betriebsunter-
nehmers findet ein Ersatzanspruch nicht statt.
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