Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

97 
Art. 18. 
Grundstücke eines einer Württembergischen Berufsgenossenschaft angehörenden Betriebs, 
welche außerhalb der Landesgrenze liegen, sind bei der Berechnung der Beiträge verhältniß- 
mäßig zu berücksichtigen. Zu diesem Behufe sind dieselben zu fingirten Steuerkapitalen 
einzuschätzen. Auf diese Einschätzungen finden die Bestimmungen des Art. 17 entsprechende 
Anwendung. 
Art. 19. 
Behufs Berechnung der Beiträge, welche für die auf Antrag der Unternehmer nach 
§. 2 des Reichsgesetzes versicherten, der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Personen 
zu entrichten sind, werden durch den Genossenschaftsvorstand mit Genehmigung des Landes- 
Versicherungsamts für solche Personen Zuschläge zu den Stenerkapitalen allgemein festgesetzt. 
Art. 20. 
Durch das Genossenschaftsstatut kann der Genossenschaftsversammlung die Befugniß 
beigelegt werden, für die der Berufsgenossenschaft angehörenden Vetriebe je nach dem 
Grade der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklassen zu bilden 
und über das Verhältniß der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen. 
Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des 
# 134 
Landes sicher 
Ist ein Gefahrentarif aufgestellt, so finden die Bestimmungen des §. 35 Abs. 5, sowie 
diejenigen der S§. 37 und 39 des Reichsgesetzes, soweit die letzteren sich auf die Veran- 
lagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen beziehen, Anwendung. 
Art. 21. 
Für die Umlegung der Beiträge sind diejenigen Steuerkapitale maßgebend, welche bei 
Aufstellung des in Art. 22 und 24 Abs. 1 bezeichneten Verzeichnisses für die einzelnen 
Grundstücke in den Güterbüchern eingetragen oder in den Fällen der Art. 17 und 18 
durch Einschätzung festgestellt sind. 
Der Beitrag für das ganze Jahr ist von demjenigen einzuziehen, welcher an dem 
in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist. Aus Anlaß 
eines vorangegangenen Wechsels in der Person des Stenerpflichtigen oder Betriebsunter- 
nehmers findet ein Ersatzanspruch nicht statt. 
  
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.