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g. 29.
Bei Beurtheilung der Frage, ob die zu einem Pfarrhof gehörigen Gebäude aus dem
Grunde, weil sie dem Bedürfniß nicht entsprechen, früher neu hergestellt werden
müssen, als die bauliche Beschaffenheit nöthig machen würde, können zwar nicht die für
einen Neuban zu machenden Anforderungen streng zu Grund gelegt werden, zumal wenn
einzelne Mängel durch sonstige Bequemlichkeiten ersetzt sind. Die Schätzer haben aber
zu beachten, daß das gewöhnliche Bedürfniß einer Familie auf eine anständige und zu-
längliche Weise befriedigt sei und die wirthschaftlichen Nebengebäude für das zur Zeit
der Abschätzung bestehende Pfarreinkommen zureichen müssen. Auch soll ein Arbeitszimmer
für den Pfarrer und für jeden ständigen Gehilfen ein heizjbares Zimmer vorhanden sein.
3. Orgeln, Glocken, Uhren.
So weit die Bauverbindlichkeit des Zehentbesitzers-) auch auf Orgeln, Kirchenglocken und
Kirchenuhren sich erstreckt, ist die Dauer der vorhandenen Gegenstände nach technischen
Gründen zu schätzen, ohne daß deßwegen, weil eine reichere Ausstattung wünschenswerth
wäre, eine kürzere Dauer angenommen werden darf.
III. Schätzung der Kosten eines Neubaus.
§. 37.
Allgemeine Bestimmungen.
Bei Schätzung der Kosten eines Neubaus haben die Schätzer die Summe anzugeben,
welche nach den örtlichen Preisen von Materialien und Arbeit ein wohlausgeführtes,
seiner Bestimmung, vermöge der im Zeitpunkte der Abschätzung bestehenden Verhältnisse
genügendes, im Uebrigen nach der Lage, Baustelle und der Beschaffenheit des Grundes rc.
bemessenes Gebände kosten würde. Ruht jedoch auf dem Zehenten“) nur die Verbindlichkeit
zur Wiederherstellung des Gebändes in seiner früheren Größe und Beschaffenheit,
gleichviel, ob dasselbe seiner Bestimmung nach genüge oder nicht, so ist die erforderliche
Summe für die Wiederherstellung eines solchen Gebändes zu schätzen.
Von dem Bankostenanschlag ist der Werth der Materialien des alten Gebändes in
Abzug zu bringen, so weit solcher die Abbruchskosten übersteigt. Bei Bestimmung dieses
Werthes ist zu berücksichtigen, ob die Dauer des alten Gebändes wegen Unzulänglichkeit
desselben kürzer angenommen wurde, als sie nach der baulichen Beschaffenheit desselben
hätte angenommen werden dürfen.