Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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g.  29.

Bei  Beurtheilung  der  Frage,  ob  die  zu  einem  Pfarrhof  gehörigen  Gebäude  aus  dem
Grunde,  weil  sie  dem  Bedürfniß  nicht  entsprechen,  früher  neu  hergestellt  werden
müssen,  als  die  bauliche  Beschaffenheit  nöthig  machen  würde,  können  zwar  nicht  die  für
einen  Neuban  zu  machenden  Anforderungen  streng  zu  Grund  gelegt  werden,  zumal  wenn
einzelne  Mängel  durch  sonstige  Bequemlichkeiten  ersetzt  sind.  Die  Schätzer  haben  aber
zu  beachten,  daß  das  gewöhnliche  Bedürfniß  einer  Familie  auf  eine  anständige  und  zulängliche
  Weise  befriedigt  sei  und  die  wirthschaftlichen  Nebengebäude  für  das  zur  Zeit
der  Abschätzung  bestehende  Pfarreinkommen  zureichen  müssen.  Auch  soll  ein  Arbeitszimmer
für  den  Pfarrer  und  für  jeden  ständigen  Gehilfen  ein  heizjbares  Zimmer  vorhanden  sein.

3.  Orgeln,  Glocken,  Uhren.

So  weit  die  Bauverbindlichkeit  des  Zehentbesitzers-)  auch  auf  Orgeln,  Kirchenglocken  und
Kirchenuhren  sich  erstreckt,  ist  die  Dauer  der  vorhandenen  Gegenstände  nach  technischen
Gründen  zu  schätzen,  ohne  daß  deßwegen,  weil  eine  reichere  Ausstattung  wünschenswerth
wäre,  eine  kürzere  Dauer  angenommen  werden  darf.

III.  Schätzung  der  Kosten  eines  Neubaus.
§.  37.
Allgemeine  Bestimmungen.

Bei  Schätzung  der  Kosten  eines  Neubaus  haben  die  Schätzer  die  Summe  anzugeben,
welche  nach  den  örtlichen  Preisen  von  Materialien  und  Arbeit  ein  wohlausgeführtes,
seiner  Bestimmung,  vermöge  der  im  Zeitpunkte  der  Abschätzung  bestehenden  Verhältnisse
genügendes,  im  Uebrigen  nach  der  Lage,  Baustelle  und  der  Beschaffenheit  des  Grundes  rc.
bemessenes  Gebände  kosten  würde.  Ruht  jedoch  auf  dem  Zehenten“)  nur  die  Verbindlichkeit
zur  Wiederherstellung  des  Gebändes  in  seiner  früheren  Größe  und  Beschaffenheit,
gleichviel,  ob  dasselbe  seiner  Bestimmung  nach  genüge  oder  nicht,  so  ist  die  erforderliche
Summe  für  die  Wiederherstellung  eines  solchen  Gebändes  zu  schätzen.

Von  dem  Bankostenanschlag  ist  der  Werth  der  Materialien  des  alten  Gebändes  in
Abzug  zu  bringen,  so  weit  solcher  die  Abbruchskosten  übersteigt.  Bei  Bestimmung  dieses
Werthes  ist  zu  berücksichtigen,  ob  die  Dauer  des  alten  Gebändes  wegen  Unzulänglichkeit
desselben  kürzer  angenommen  wurde,  als  sie  nach  der  baulichen  Beschaffenheit  desselben
hätte  angenommen  werden  dürfen.