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4½ % igen Staatsanlehen von den Jahren 1877 und 1878 im restlichen Betrag von
44998 000 ¼ im Wege außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuldenverwaltungs-
behörde ermächtigt, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ein neues Staatsanlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst günstigen
Bedingungen aufzunehmen.
Art. 9.
Unter Aufhebung des durch Art. 10 des Finanzgesetzes vom 14. Juni 1887 (Neg.=
Blatt S. 177) ertheilten Anlehenskredits wird das Finanzministerium ermächtigt, zum
Ersatz des aus der Staatshauptkasse an die Staatsschuldenzahlungskasse geleisteten Vor-
schusses von 437 142-4¼486.J zu Rückzahlung des Brautschatzkapitalantheils Ihrer König-
lichen Hoheit der verewigten Frau Prinzessin Marie von Württemberg, den genannten
Betrag dem Vermögen der Restverwaltung zu entnehmen.
Art. 10.
Ferner werden aus dem Vermögen der Restverwaltung zu außerordentlichen Staats-
ausgaben bestimmt:
dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die
Verkehrsanstalten:
für die Herstellung einer unterirdischen Telegraphenlinie von Stuttgart an die württem-
bergisch-badische Landesgrenze bei Pforzhen 255000 MA
dem Departement des Innern:
für Staatsbeiträge zu Unterhaltung der Korporationsstraßen, einschließlich der Etter-
strecken derselben und der Etterstaatsstraßen in der Finanzperiode 1889/91 für
jedes dieser beiden Etatsjahre 1000 000 J4, zusammen 2000000-4
zu einem Staatsbeitrag zu Herstellung eines Wähschulgebäude in Reutlingen ein
Maximalbetrag von . .. 842500 MA
zu einem Staatsbeitrag zu Errichtung eines Kurhanses in Herrenalb 15 000 ∆
dem Departement des Kirchen- und Schulwesens:
zu Herausgabe eines Inventars der vaterländischen Kunst- und Alterthumsdenkmale
20000 MA