Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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des Kindes von diesen Eltern bezüglich der Mutter durch das Geburtsregister, bezüglich 
des Vaters durch dessen Anerkenntniß in den in 8. 25 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Formen erbracht sein. 
Die Legitimation unehelicher Kinder durch Reskript erfolgt in Württemberg bei 
Adeligen durch Königliche Entschließung, bei Bürgerlichen durch Dekret der Civilkammer 
des betreffenden Landgerichts. 
Annahmen an Kindesstatt bedürfen nach württembergischem Recht der Bestä- 
tigung des zuständigen Gerichts (Amtsgericht, bei Eremten Givilkasumer des Landgerichts). 
Einkindschaftsverträge gehören nicht hierher. 
Ein Anlaß zur Eintragung eines Randvermerks kann ferner dann gegeben sein, wenn 
durch ein dem Standesbeamten vorgelegtes rechtskräftiges Urtheil als unehelich eingetragene 
Kinder für ehelich, oder als ehelich eingetragene Kinder für unehelich, oder Ehen, aus 
welchen die als ehelich eingetragenen Kinder entsprossen sind, mit Wirkung auf den Stand 
der Kinder für nichtig oder ungiltig erklärt werden. 
Anhaltspunkte für die Abfassung von Randvermerken im Sinne des §. 26 des 
Reichsgesetzes gibt das Musterformular 4 (vergl. übrigens auch oben §. 16). 
Dritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Eheschließung. 
Gs. 28—40 des Reichsgesetzes.) 
F. 37. 
Einzelne Erfordernisse der Eheschließung. 
Die zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse, auf deren Vorhanden- 
sein der Standesbeamte schon vor Anordnung des Aufgebots (§. 45 des Reichsgesetzes) 
und bei Strafvermeidung (§. 69 des Reichsgesetzes) zu achten hat, desgleichen die gesetz- 
lichen Ehehindernisse sind in dem dritten Abschnitt des Reichsgesetzes enthalten. Im Ein- 
zelnen ist Folgendes zu bemerken: 
1) Die Bestimmung des §. 29 Abs. 4 des Reichsgesetzes kommt gegenüber von Min- 
derjährigen, für welche das württembergische Vormundschaftsrecht maßgebend ist, nicht in 
Anwendung; vielmehr unterliegen vaterlose Minderjährige nach württembergischem Recht
	        
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