Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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des  Kindes  von  diesen  Eltern  bezüglich  der  Mutter  durch  das  Geburtsregister,  bezüglich
des  Vaters  durch  dessen  Anerkenntniß  in  den  in  8.  25  des  Reichsgesetzes  bezeichneten
Formen  erbracht  sein.

Die  Legitimation  unehelicher  Kinder  durch  Reskript  erfolgt  in  Württemberg  bei
Adeligen  durch  Königliche  Entschließung,  bei  Bürgerlichen  durch  Dekret  der  Civilkammer
des  betreffenden  Landgerichts.

Annahmen  an  Kindesstatt  bedürfen  nach  württembergischem  Recht  der  Bestätigung
  des  zuständigen  Gerichts  (Amtsgericht,  bei  Eremten  Givilkasumer  des  Landgerichts).
Einkindschaftsverträge  gehören  nicht  hierher.

Ein  Anlaß  zur  Eintragung  eines  Randvermerks  kann  ferner  dann  gegeben  sein,  wenn
durch  ein  dem  Standesbeamten  vorgelegtes  rechtskräftiges  Urtheil  als  unehelich  eingetragene
Kinder  für  ehelich,  oder  als  ehelich  eingetragene  Kinder  für  unehelich,  oder  Ehen,  aus
welchen  die  als  ehelich  eingetragenen  Kinder  entsprossen  sind,  mit  Wirkung  auf  den  Stand
der  Kinder  für  nichtig  oder  ungiltig  erklärt  werden.

Anhaltspunkte  für  die  Abfassung  von  Randvermerken  im  Sinne  des  §.  26  des
Reichsgesetzes  gibt  das  Musterformular  4  (vergl.  übrigens  auch  oben  §.  16).

Dritter  Abschnitt.
Erfordernisse  der  Eheschließung.
Gs.  28—40  des  Reichsgesetzes.)

F.  37.
Einzelne  Erfordernisse  der  Eheschließung.

Die  zur  Eheschließung  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernisse,  auf  deren  Vorhandensein
  der  Standesbeamte  schon  vor  Anordnung  des  Aufgebots  (§.  45  des  Reichsgesetzes)
und  bei  Strafvermeidung  (§.  69  des  Reichsgesetzes)  zu  achten  hat,  desgleichen  die  gesetzlichen
  Ehehindernisse  sind  in  dem  dritten  Abschnitt  des  Reichsgesetzes  enthalten.  Im  Einzelnen
  ist  Folgendes  zu  bemerken:

1)  Die  Bestimmung  des  §.  29  Abs.  4  des  Reichsgesetzes  kommt  gegenüber  von  Minderjährigen,
  für  welche  das  württembergische  Vormundschaftsrecht  maßgebend  ist,  nicht  in
Anwendung;  vielmehr  unterliegen  vaterlose  Minderjährige  nach  württembergischem  Recht