Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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d) Maschinenzeichnen, insbesondere Darstellungen von Maschinentheilen und einer 
Maschine nach eigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeich- 
nungen. 
Die eigenhändige Ausführung dieser Zeichnungen muß von der betreffenden 
Lehranstalt, oder auf sonstigem Wege mit Angabe der Zeit der Fertigung 
beurkundet sein. 
S. 2. 
Die Prüfung findet je in der ersten Hälfte des Monats Oktober statt. 
Sie wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus den betreffenden Lehrern 
der Technischen Hochschule und einem Kommissär der betheiligten Ministerien, die in der 
Absendung eines solchen wechseln, besteht. 
Vorstand der Prüfungskommission ist abwechselnd einer der Vorstände der Abtheil- 
ungen für Architektur, Bauingenieur= und Maschineningenieurwesen. 
Die erforderlichen Aufsichtsbeamten werden von der Direktion der Technischen Hoch- 
schule bestellt. 
S. 3. 
Prüfungsgegenstände sind: 
1) Mathematik: 
a) Trigonometrie, 
b) Analytische Geometrie der Ebene und des Naumes, 
0) Niedere Analgysis, 
) Differential-- und Integralrechnung in dem Umfange, in welchem die Abitu- 
rienten der württembergischen Realgymnasien und zehnklassigen Realanstalten 
geprüft werden, 
e) Anwendung der höheren Analysis auf die Lehre von den Naumlinien und den 
Flächen einschließlich der Inhaltsberechnungen, Grundzüge der Lehre von den 
bestimmten Integralen, gewöhnliche und partielle Differentialgleichungen, 
2) Darstellende Geometrie, 
3) Schattenkonstruktionen und Perspektive, 
4) Technische Mechanik (Statik, Dynamik, Hydraulik), 
5) Physik, 
6) Chemie,
	        
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