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2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des
Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen.
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark,
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet
erscheinen.
XlIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1. Pf. Ein
bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen-
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
S. 17.
Zur Befärderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke.
I. Gegen die für Drucksachen im §. 16 VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können
ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs,
oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf
mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Be-
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die
Bestimmungen des §. 16 III, IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Auf-
schrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlauten-
en Exemplaren am Postschalter erfolgen.
III. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs rc. keinerlei
Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze hand-
schriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten rc. Zetteln beigefügt oder ein-
geklebt sind.