Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch 
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. 
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur 
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet 
erscheinen. 
XlIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1. Pf. Ein 
bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen- 
falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
S. 17. 
Zur Befärderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke. 
I. Gegen die für Drucksachen im §. 16 VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können 
ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, 
oder mittels eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf 
mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
II. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die 
Bestimmungen des §. 16 III, IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Auf- 
schrift bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlauten- 
en Exemplaren am Postschalter erfolgen. 
III. Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs rc. keinerlei 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze hand- 
schriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten rc. Zetteln beigefügt oder ein- 
geklebt sind.
	        
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