Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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IV. Hettographien rc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht 
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto- 
ermäßigung ausgeschlossen. 
S. 18. 
Waarenproben. 
I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, 
Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben 
dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite 
und 10 Centimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollen- 
form, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge 
und 15 Centimeter im Durchmesser. 
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter 
Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn 
Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie 
lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 
III. Die Aufschrift muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
ortes den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. In der Aufschrift dürfen außer- 
dem nur noch vermerkt sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, 
die Nummern, 
die Preise und 
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie 
der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich ent- 
halten sein. 
IV. Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, 
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein.
	        
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