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heit zu einer Arbeit vorhanden ist, durch welche die Sonntagsruhe und die Erholungszeit
des Aufsichtspersonals nicht gestört wird.
S. 5.
In welcher Weise der an den eingeführten Arbeiten Theil nehmende Gefangene zu
beschäftigen ist, wird von dem Gefängnißvorstand bestimmt. Es ist hiebei auf Wünsche
der Einzelnen nach Thunlichkeit Rücksicht zu nehmen.
Insoweit es die Art der Beschäftigung gestattet, ist die tägliche Arbeitsaufgabe des
Gefangenen je nach seiner Tüchtigkeit so zu bestimmen, daß dieselbe nur mit Fleiß und
Ausdauer geleistet werden kann.
Die Vollendung der aufgegebenen Arbeit befreit jedoch den Gefangenen nicht von
der Verpflichtung zum Fortarbeiten während der ganzen festgesetzten Arbeitszeit.
Läßt die Art der Beschäftigung die Bestimmung einer täglichen Arbeitsaufgabe
nicht zu, so ist durch regelmäßige Kontrole dafür zu sorgen, daß der einzelne Gefangene
täglich dasjenige leiste, was er nach seiner Körperkraft, Fähigkeit und Uebung bei aus-
dauerndem Fleiße zu leisten vermag.
Die arbeitenden Gefangenen müssen den auf die Arbeit bezüglichen Anordnungen
und Weisungen pünktlichen Gehorsam leisten.
Arbeitsverweigerung sowie verschuldete ungenügende oder unvollständige Leistungen
haben bei den zur Arbeit verpflichteten Gefangenen disziplinäre Ahndung zur Folge;
die übrigen Gefangenen haben in diesem Falle die Ausschließung von der ferneren
Theilnahme an den Gefängnißarbeiten zu gewärtigen.
S. 6.
Der Ertrag der Arbeit fließt in die Staatskasse.
Bei jedem amtsgerichtlichen Gefängniß wird eine besondere Arbeitsverdienstkasse
geführt.
Aus dieser Kasse werden zunächst die mit dem Arbeitsbetrieb verbundenen Kosten
gedeckt.
Sodann können aus den Mitteln dieser Kasse in den hiezu geeigneten Fällen den
Gefangenen Arbeitsbelohnungen (Arbeitsprämien, Kostzulagen) bewilligt werden.
Hienach verbleibende Ueberschüsse der Arbeitsverdienstkassen sind in die Inquisitions=
kostenkassen, beziehungsweise bei den in Staatsregie stehenden Gefängnissen in die Ge-