Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
Vom  5.  Juli  1892.

Genäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  die  §§.  52,  66  und  68  der  Betriebsordnung  für
die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  sowie  an  die  §§.  36,  47  und  49  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  treten  an  die  Stelle  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotioführern  vom  12.  Juni  1878  nachstehende

Bestimmungen

über  die

Wefähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.

Für  die  selbständige  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen  der  hierunter  aufgeführten  Beamten
sind  außer  den  in  den  §§.  68  beziehungsweise  52  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
  sowie  in  den  §§.  49  beziehungsweise  36  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vorgesehenen  allgemeinen  Eigenschaften,  die  nachstehend  bezeichneten  Erfordernisse  zu  ersüllen:

A.  Allgemeine  Erfordernisse.

1.  Die  sämmtlichen  Beamtten  sollen  bei  ihrem  ersten  Diensteintritt  nicht  über  40  Jahre  alt  sein.
Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer  körperlicher  oder  geistiger  Rüstigkeit  mit  Genehmigung
  der  Landes-Aussichtsbehörde  zulässig  (siehe  auch  §.  68½)  der  Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  §.  49%  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands).

2.  Die  sämmtlichen  Beamten  müssen  die  für  die  Wahrnehmung  der  betreffenden  Dienstverrichtungen
  erforderliche  Gesundheit,  Rüstigkeit  und  Gewandtheit,  sowie  ein  ausreichendes
Hör=  und  Sehvermögen  besitzen.

B.  Besondere  Erfordernisse.
J.
Nachtwächter:
1

.  Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis
berühren,

2.  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände.