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Verpflichtungen unter Androhung von Ungehorsamstrafen ausdrücklich aufmerksam zu
machen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist zu kontroliren.
Auf Antrag oder mit Zustimmung der betheiligten Krankenkasse kann die getroffene
Anordnung jederzeit ohne Weiteres widerrufen werden. Ueber einen Antrag des Arbeit-
gebers auf deren Aupfhebung ist zuvor die betheiligte Krankenkasse zu hören.
In den Fällen des §. 52a des Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde jedesmal zu erwägen,
ob eine Strafeinschreitung nach §. 82 oder §. 82b des Gesetzes veranlaßt erscheint, und
bejahenden Falls der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten.
Zu §. 53a des Gesetzes.
S. 58.
Nach §. 53a des Krankenversicherungsgesetzes in Verbindung mit §§. 1—3 und
78—81 des Reichsgesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 (R.G.Bl. S. 141)
sind die Streitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Personen
über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge und Eintritts-
gelder zur Entscheidung zu bringen:
a) wenn ein zuständiges Gewerbegericht oder Innungsschiedsgericht vorhanden ist,
bei diesem Gericht;
b) wenn entweder kein Gewerbegericht oder Innungsschiedsgericht besteht oder
der Versicherte nicht zu den Arbeitern gehört, auf welche sich die Zuständigkeit
dieses Gerichts erstreckt, bei dem Gemeindegericht oder dem ordentlichen Civil-
gericht. In diesem Fall kann jedoch gemäß §§. 71 und 78 des Gesetzes über
die Gewerbegerichte die vorläufige Entscheidung durch den Ortsvorsteher nach-
gesucht werden.
Zu 8. 55 des Gesetzes.
§. 59.
Die Beitreibung rückständiger Eintrittsgelder, Beiträge und Mahngebühren erfolgt
in dem durch Art. 16 des Ausführungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1888 (Reg. Blatt
S. 419) geregelten Verfahren.
Für die Festsetzung der Mahngebühren gemäß §. 55 Abs. 3 des Gesetzes soll der
Grundsatz maßgebend sein, daß durch das Erträgniß an Mahngebühren nur die Kosten
des Mahnverfahrens zu decken sind. Eine Festsetzung unzweifelhaft erheblich höherer