Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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als der zu diesem Zweck erforderlichen Mahngebühren wäre von der Aufsichtsbehörde 
nicht zu genehmigen. 
Nicht unzulässig ist eine verschiedene Festsetzung der Mahngebühren für die einzelnen 
Orte des Kassenbezirks, soweit die Verschiedenheit der Sätze durch die Verschiedenheit 
der Kosten der Mahnung in den einzelnen Orten gerechtfertigt wird. 
Zu §. 56a des Gesetzes. 
S. 60. 
Wenn ein Antrag auf eine Anordnung nach §. 56 a des Gesetzes gestellt wird, so 
ist zunächst die Aufsichtsbehörde zu beauftragen, die Antragsteller des Näheren über die 
Thatsachen zu vernehmen, auf welche der Antrag gestützt wird, die Richtigkeit der bei 
dieser Vernehmung aufgestellten Behauptungen zu untersuchen und sodann den Vorstand 
der Kasse bezw. die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung unter Mittheilung 
des Ergebnisses der gepflogenen Verhandlungen zu einer eingehenden Aeußerung zu 
veranlassen. Erscheint nach dem Ergebniß der Erhebungen der Antrag ganz oder theil- 
weise begründet, so ist zugleich dem Kassenvorstand bezw. der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung die freiwillige Abstellung der Beschwerden zu empfehlen. 
Soferne der Antrag hiedurch nicht erledigt wird, sind die sämmtlichen erwachsenen 
Akten mit gutachtlicher Aeußerung von der Aufsichtsbehörde der höheren Verwaltungs- 
behörde vorzulegen. 
Zu §. 57 des Gesetzes. 
S. 61. 
Der Umstand, daß versicherungspflichtige Personen von der Krankenkasse, welcher 
sie angehören, Unterstützung zu beanspruchen haben, berechtigt die Armenverbände nicht, 
diesen Personen eine Mangels rechtzeitiger Unterstützung seitens der Krankenkasse noth- 
wendige Armenunterstützung zu versagen. 
Die Armenverbände haben aber den in solchen Fällen gemäß §. 57 des Gesetzes auf 
sie übergegangenen Ersatzanspruch gegen die verpflichtete Krankenkasse geltend zu machen. 
Daß lettteres geschieht, ist bei der Revision der Rechnungen der Armenverbände 
zu kontroliren.
	        
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