Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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In allen anderen Fällen hat, sofern nicht die Schließung der Kasse gemäß 8. 68 
des Gesetzes veranlaßt erscheint, alsbald nachdem der Betrieb eingestellt oder in der im 
Gesetz bezeichneten Weise eingeschränkt ist, die Aufsichtsbehörde sich das vorhandene Kassen- 
vermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke der Kasse vollständig aus- 
liefern zu lassen. 
Vor der Uebernahme ist eine Kassenrevision gemäß den Vorschriften des §. 41 
gegenwärtiger Verfügung vorzunehmen. Auch ist für Deckung etwaiger Defekte und 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche zu sorgen. 
Ueber die Uebernahme ist ein genaues Protokoll aufzunehmen. 
Wenn die Gemeindebehörde die Aufsichtsbehörde ist, so hat der Gemeinderath den 
Vertreter für die Verwaltung der Kasse aufzustellen. 
Von der erfolgten Uebernahme der Verwaltung und der Person des dafür bestellten 
Vertreters hat die Aufsichtsbehörde dem Oberamt als der höheren Verwaltungsbehörde 
(§. 1 Abs. 1 Ziff. 20) Anzeige zu erstatten. 
Fallen die Gründe für die Uebernahme der Verwaltung der Kasse hinweg, so ist 
dem Vorstand derselben das Kassenvermögen nebst den Rechnungen und Büchern wieder 
zurückzugeben, nachdem zuvor eine Aufnahme des Kassenbestands und ein Rechnungsabschluß 
unter Zuziehung eines Vertreters des Kassenvorstands stattgefunden hat. Dem Oberamt 
ist von dem Geschehenen Anzeige zu erstatten. 
Zu §. 67aà des Gesetzes. 
S. 69. 
Der Antrag eines Unternehmers- auf Ausscheidung eines Betriebes aus einer ge- 
meinsamen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse ist bei der Aufsichtsbehörde anzubringen. 
Dem Antrage ist eine Uebersicht über die derzeitige Gesammtzahl der bisherigen Kassen- 
mitglieder und die Zahl der in dem ausscheidenden Betriebe beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen, und zwar, wenn die Betriebe sich über mehrere Gemeinden erstrecken, 
nach Gemeindebezirken geordnet, beizufügen. 
Sofern für den auszuscheidenden Betrieb die Errichtung einer besonderen Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkasse oder die Ueberweisung an eine für Betriebe desselben Betriebs- 
unternehmers bereits bestehende andere Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse in Frage kommt, 
hat die Anfsichtsbehörde den Unternehmer des auszuscheidenden Betriebes hierüber zu
	        
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