Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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e) sobald das Nebelhorn einer anzulaufenden Dampferstation vernommen wird, hat 
jedes Dampfschiff statt des Nebelsignales das in der Signalordnung (Anlage 1l.) 
vorgeschriebene Hafeneinfahrtssignal I zu geben; 
sobald die Nebelglocke vernommen wird, ist von dem einlaufenden Dampf- 
schiffe das Hafeneinfahrtssignal II solange abzugeben, bis das Glockensignal zur 
Hafeneinfahrt gegeben wird; 
1) Dampfschiffe sowohl als Segelschiffe, welche außerhalb der Häfen oder Anlande- 
stellen geankert sind, müssen, solange sie die Nebelsignale von anderen Schiffen 
wahrnehmen, in Zwischenpausen von nicht mehr als einer Minute die Glocke 
läuten, beziehungsweise mit dem Nebelhorn zwei kurze, rasch aufeinanderfolgende 
Töne abgeben. 
Wenn ein Dampfschiff die Nebelsignale eines anderen Schiffes wahrnimmt und aus 
der Richtung und Stärke derselben, sowie aus der Art des Signales hervorgeht, daß sich 
das andere Schiff in solcher Stellung befindet, welche ein Ausweichen erfordert, so hat 
es vor allem die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und nöthigenfalls die Maschine ganz 
abzustellen. 
Erst nach erlangter Kenntniß über die gegenseitige Stellung der beiden Schiffe zu 
einander darf unter vorsichtigster Anwendung des Steuers und der Maschinenkraft das 
Ausweichmanöver durchgeführt werden. 
3. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten in den dem Dampferverkehre dienenden Theilen 
der Hafenbecken, in und vor den Hafeneinfahrten und auf den vorgeschriebenen Fahrcursen 
der Dampfschiffe hat beim Nebelwetter und Schneegestöber zu unterbleiben. 
Sollte sich die Durchführung derartiger Arbeiten nicht auf nebelfreies Wetter verschieben 
lassen, so müssen Zeit und Ort der Vornahme derselben den fahrplanmäßig verkehrenden 
Dampfschiffen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) 
in gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt (Ziff. 
1 a, b., c) vorgeschrieben sind. 
# 
g. 13. 
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womöglich 
mit verringerter Kraft geschehen.
	        
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