118
g. 28.
Die in §§. 76 a und 76b des Krank sicherungsgesetzes den Verwaltungen der
Gemeinde-Krank sicherungen auferlegten Verpflichtungen liegen in gleicher Weise den
Krankenpflegev sicherungen ob.
Die Verhängung der in §. 76 a Abs. 3 und §. 76#b Abs. 2 dortselbst vorgesehenen
Strafen kommt den Oberämtern zu. Gegen einen solchen Strafbescheid ist gemäß §. 76e
Abs. 2 des Krank sicherungsgesetzes Beschwerde an die Kreisregierung zulässig.
Die nach §. 76 b den Berufsgenossenschaften zu erstattenden Anzeigen liegen dem
Kassier (Hauptkassier) der Krankenpflegeversicherung ob, wenn deren Erstattung nicht
durch Statut den örtlichen Organen (Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung) auferlegt ist.
8. 29.
Wenn eine Berufsgenossenschaft nach §. 76 c des Krank sicher setzes für einen
der Krankenpflegeversicherung angehörenden Verletzten das Aisensuh übernimmt, so
wird die Krankenpflegeversicherung auf die Dauer der Fürsorge der Berufsgenossenschaft
von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten frei, hat aber, wenn nach dem
Statut an die außerhalb des Krankenhauses verpflegten Erwerbsunfähigen ein Verpflegungsgeld
gezahlt wird, das Verpflegungsgeld an die Berufsgenossenschaft zu bezahlen.
S. 30.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß von dem §. 134 des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886 der Abs. 1 durch Art. 32 des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 (Reichsgesetzblatt
S. 415) aufgehoben worden und an dessen Stelle der §. 5 a Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes
in seiner neuen Fassung getreten ist. Der Beschäftigungsort landund
forstwirthschaftlicher Arbeiter und der Ort ihrer Versicherung bestimmt sich hienach
nicht mehr gemäß §. 134 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 allgemein nach dem
Sitz des Betriebs, sondern regelmäßig nach dem gewöhnlichen Ort der Arbeitsleistung,
und nur bei Personen, welche zur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeinde-Bezirken
belegenen Orten angenommen sind, nach dem Sitz des Betriebs im Sinne des
§. 44 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886.