Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

118

 

 

g.  28.
Die  in  §§.  76  a  und  76b  des  Krank  sicherungsgesetzes  den  Verwaltungen  der
Gemeinde-Krank  sicherungen  auferlegten  Verpflichtungen  liegen  in  gleicher  Weise  den
Krankenpflegev  sicherungen  ob.

 

Die  Verhängung  der  in  §.  76  a  Abs.  3  und  §.  76#b  Abs.  2  dortselbst  vorgesehenen
Strafen  kommt  den  Oberämtern  zu.  Gegen  einen  solchen  Strafbescheid  ist  gemäß  §.  76e
Abs.  2  des  Krank  sicherungsgesetzes  Beschwerde  an  die  Kreisregierung  zulässig.

Die  nach  §.  76  b  den  Berufsgenossenschaften  zu  erstattenden  Anzeigen  liegen  dem
Kassier  (Hauptkassier)  der  Krankenpflegeversicherung  ob,  wenn  deren  Erstattung  nicht
durch  Statut  den  örtlichen  Organen  (Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung)  auferlegt  ist.

 

8.  29.
Wenn  eine  Berufsgenossenschaft  nach  §.  76  c  des  Krank  sicher  setzes  für  einen

der  Krankenpflegeversicherung  angehörenden  Verletzten  das  Aisensuh  übernimmt,  so
wird  die  Krankenpflegeversicherung  auf  die  Dauer  der  Fürsorge  der  Berufsgenossenschaft
von  ihren  Verpflichtungen  gegenüber  dem  Versicherten  frei,  hat  aber,  wenn  nach  dem
Statut  an  die  außerhalb  des  Krankenhauses  verpflegten  Erwerbsunfähigen  ein  Verpflegungsgeld

  gezahlt  wird,  das  Verpflegungsgeld  an  die  Berufsgenossenschaft  zu  bezahlen.
S.  30.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  von  dem  §.  134  des  Reichsgesetzes  vom
5.  Mai  1886  der  Abs.  1  durch  Art.  32  des  Reichsgesetzes  vom  10.  April  1892  (Reichsgesetzblatt
  S.  415)  aufgehoben  worden  und  an  dessen  Stelle  der  §.  5  a  Abs.  3  des  Krankenversicherungsgesetzes
  in  seiner  neuen  Fassung  getreten  ist.  Der  Beschäftigungsort  landund
  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  und  der  Ort  ihrer  Versicherung  bestimmt  sich  hienach
nicht  mehr  gemäß  §.  134  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  allgemein  nach  dem
Sitz  des  Betriebs,  sondern  regelmäßig  nach  dem  gewöhnlichen  Ort  der  Arbeitsleistung,
und  nur  bei  Personen,  welche  zur  Beschäftigung  an  wechselnden,  in  verschiedenen  Gemeinde-Bezirken
  belegenen  Orten  angenommen  sind,  nach  dem  Sitz  des  Betriebs  im  Sinne  des
§.  44  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886.