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den Gemeindebehörden anerkannten Flurkarten und Primärkataster bleiben als Urdokumente
unverändert; nur wenn Unrichtigkeiten in den ursprünglichen Einträgen entdeckt werden
(§. 45 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1832,
betreffend die Anlegung und Führung der Gemeindegüterbücher, Reg. Blatt S. 471), findet
auch eine Aenderung dieser Dokumente statt. Das gleiche gilt für diejenigen Karten,
welche aus irgend einer Veranlassung später hergestellt werden und an Stelle der früheren
Originalkarten treten.
.2.
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster erstreckt sich auf den Nachtrag
aller in der Bodeneintheilung und Bodenkultur vor sich gehenden Aenderungen, mit Aus-
nahme der in §. 4 bezeichneten.
Die Fortführung erfolgt:
. in dem Güterbuchsprotokolle (§. 10),
. in dem Primärkataster durch die in Jahreshefte zu vereinigenden Meßurkunden
und Handrisse (8§. 15, 19 u. 20),
. in den Karten durch Eintrag der Aenderungen in die hiezu besonders zubereiteten
Kartenabdrücke, die Ergänzungskarten (§§. 16—18).
8. 3.
Hienach sind Gegenstand der Fortführung:
. Aenderungen in den bisherigen Grenzen einer Parzelle,
Vertheilung und Zusammenlegung von Gütern,
Aenderungen in dem Bestande der Gebäude infolge von Neu-, Um- und Anbau,
sowie infolge von gänzlichem oder theilweisem Abbruch oder sonstigem Abgang
bestehender Gebäude, insoweit sich die Aenderungen auf die Grundfläche beziehen,
desgleichen Aenderungen in der Zweckbestimmung der Gebäude (8. 5), auch wenn
die Grundfläche unverändert bleibt (8. 4),
Entstehung, Verkleinerung oder Vergrößerung und Abgang von Grundstücken durch
Naturereignisse (Abschwemmungen, Anschwemmungen, Erdfälle rc.),
Aenderungen von Grundstücken durch Veränderung ihres Zweckes und ihres inneren
Bestandes infolge der Neuanlegung und Veränderung von Straßen, Wegen,
Eisenbahnen, Kanälen, Brücken, Erweiterung von Ortschaften 2c.,
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