Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

79 
Die anläßlich der angeführten Visitationen sowie bei sonstigen amtlichen Augenschein- 
einnahmen (zu vgl. oben §. 34 Abs. 2, Ges. Art. 28 Abs. 4) erwachsenden Reisekosten und 
Diäten des Landesfeuerlöschinspektors werden aus der Centralkasse zu Förderung des 
Feuerlöschwesens bestritten. 
Zu Art. 30. 
F. 41. 
Der Art. 28 des Gesetzes findet auf den Stadtdirektionsbezirt Stuttgart keine 
Anwendung. 
Die Berathung der Stadtdirektion Stuttgart in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens 
liegt dem Landesfeuerlöschinspektor ob. 
Die Vornahme von Visitationen der Feuerlöscheinrichtungen oder der Feuerwehren 
des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart durch den Landesfeuerlöschinspektor erfolgt mit Aus- 
nahme der etwa in Folge von Leistungen der Centralkasse für Förderung des Feuerlösch- 
wesens vorzunehmenden Besichtigung einzelner Geräthe nur auf bezügliche besondere 
Anordnung des Ministeriums. 
Zu Art. 33. 
§. 4. 
Wenn bei einem Brandfall die Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden Hilfe 
leisten, so steht die spezielle Leitung jeder erschienenen Feuerwehr und der von ihr mit- 
gebrachten Geräthe (Art. 31) dem miterschienenen Kommandanten oder sonstigen Führer 
derselben zu. Aufgabe des die Löschanstalten leitenden Civilbeamten, der hiebei den Rath 
des Bezirksfeuerlöschinspektors, und wenn dieser nicht anwesend ist, den Rath des Kom- 
mandanten der Feuerwehr des Brandortes einzuholen hat, ist es, die geeigneten Anord- 
nungen zur Sicherung eines nach einheitlichem Plan erfolgenden Vorgehens der verschie- 
denen Feuerwehren zu treffen. Befehle desselben, welche sich unmittelbar auf die Lösch- 
maßregeln beziehen, sind nicht an die Fenerwehrmannschaft, sondern an den Kommandanten 
derselben zu richten. 
§. 43. 
Wird bei Brandfällen in Garnisonsorten oder in Orten, in welchen sich vorübergehend 
Militär befindet, das letztere zur Hilfeleistung bei Aufrechterhaltung der Ordnung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.