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S. 14.
Kandidaten, welche die an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abtheilung der
Technischen Hochschule in Stuttgart eingerichtete wissenschaftliche Diplomprüfung im
Fache der gesammten Geodäsie mit Erfolg bestanden haben (§. 8), sind von der Prüfung
in den in §. 13 Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Fächern und von dem theoretischen Theil
der Prüfung in dem Prüfungsfache Ziff. 7 befreit.
§. 15.
Kandidaten des Bauingenieurfaches, welche nach Erstehung der ersten Staatsprüfung
im Bauingenieurfach die Berechtigung eines Feldmessers im Sinne dieser Verordnung
erlangen wollen (§. 9), sind von der Prüfung in den in §. 13 Ziff. 1 bis 5 und 8
aufgeführten Fächern befreit.
S. 16.
Die Kommission fällt auf Grund der Ergebnisse der praktischen, schriftlichen und
mündlichen Prüfung ihr Urtheil über die einzelnen Kandidaten und stellt für die als
befähigt erfundenen die Prüfungszeugnisse nach folgenden drei Befähigungsstufen aus:
Klasse 1 (obere),
Klasse II (mittlere),
Klasse III (untere).
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird.
8. 17.
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem
Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, von dem
Departementschef des Innern unter Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigtes
Zeugniß, welches die Klasse und Unterabtheilung der von dem Einzelnen bewiesenen
Befähigung angibt.
Die Namen der für befähigt Erkannten werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
§. 18.
Wer ohne genügende Entschuldigung der Vorladung zur Prüfung nicht Folge
geleistet oder die Prüfung nicht vollständig mitgemacht hat, ebenso wer bei der Prüfung