Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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S. 14. 
Kandidaten, welche die an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abtheilung der 
Technischen Hochschule in Stuttgart eingerichtete wissenschaftliche Diplomprüfung im 
Fache der gesammten Geodäsie mit Erfolg bestanden haben (§. 8), sind von der Prüfung 
in den in §. 13 Ziff. 1 bis 6 aufgeführten Fächern und von dem theoretischen Theil 
der Prüfung in dem Prüfungsfache Ziff. 7 befreit. 
§. 15. 
Kandidaten des Bauingenieurfaches, welche nach Erstehung der ersten Staatsprüfung 
im Bauingenieurfach die Berechtigung eines Feldmessers im Sinne dieser Verordnung 
erlangen wollen (§. 9), sind von der Prüfung in den in §. 13 Ziff. 1 bis 5 und 8 
aufgeführten Fächern befreit. 
S. 16. 
Die Kommission fällt auf Grund der Ergebnisse der praktischen, schriftlichen und 
mündlichen Prüfung ihr Urtheil über die einzelnen Kandidaten und stellt für die als 
befähigt erfundenen die Prüfungszeugnisse nach folgenden drei Befähigungsstufen aus: 
Klasse 1 (obere), 
Klasse II (mittlere), 
Klasse III (untere). 
Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabtheilungen a und b, wodurch die Annäherung 
an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. 
8. 17. 
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem 
Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, von dem 
Departementschef des Innern unter Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigtes 
Zeugniß, welches die Klasse und Unterabtheilung der von dem Einzelnen bewiesenen 
Befähigung angibt. 
Die Namen der für befähigt Erkannten werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
§. 18. 
Wer ohne genügende Entschuldigung der Vorladung zur Prüfung nicht Folge 
geleistet oder die Prüfung nicht vollständig mitgemacht hat, ebenso wer bei der Prüfung
	        
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